VBIO
Aktuelles aus den Biowissenschaften

Stellungnahme des VBIO zum Entwurf der Versuchstier-Tierschutzverordnung

Grafische Darstellung: Weiße Ratte vor bunten Paragraphenzeichen
Collage mit Elementen von Carol Hrejsa (RAtte) und Gerhard Altmann (Paragraphen), beide via Pixabay

Im Rahmen einer Verbändeanhörung hat der VBIO den Entwurf der Versuchstier-Tierschutzverordnung kommentiert. Die Kommentierung wurde vom AK Tierversuche vorbereitet.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hatte am 26. August 2024 den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung vorgelegt. Diese soll vor –parallel zur Novellierung des Tierschutzgesetzes – vor allem der Klarstellung des Umgangs mit „überzähligen Tieren“ in wissenschaftlichen Tierzuchten dienen.

Nach Ansicht des VBIO enthält der Entwurf prinzipiell sinnvolle Präzisierungen, aber Nachschärfungsbedarf. Insbesondere sollten nicht nur Tiere in Tierversuchen, sondern alle Tiere eingeschlossen werden, deren Tötung wissenschaftlichen Zwecken dient. Ferner sollte die Benennung der für die Umsetzung der Verordnung verantwortlichen Personen so präzisiert werden, dass Kompetenzkonflikten vorgebeugt wird. In Hinblick auf den „vernünftigen Grund zur Tötung von Tieren" stellt die Kommentierung klar, dass eine adäquate Zuchtplanung vorab explizit als Voraussetzung für eine begründete Tiertötung genannt werden soll.

Im Kontext der aktuellen Diskussion hat der AK Tierversuche darüber hinaus ein Kurzstatement zum Schutz von Versuchstieren entwickelt.
Zentrale Aussage ist: „Die beste Lösung für einen Schutz von Versuchstieren, der die besondere Situation der modernen Lebenswissenschaften berücksichtigt, ist ein eigenständiges Tierversuchsgesetz, das tierexperimentelle Forschung rechtssicher ermöglicht, entsprechend dem Vorschlag der Leopoldina. Ähnlich wie in Österreich könnte damit die EU-Richtlinie 2010/63 exakt umgesetzt werden und Änderungen des Tierschutzgesetzes, die die Bereiche Heimtiere und landwirtschaftliche Nutztiere betreffen, hätten keine ungewollten Auswirkungen auf die tierexperimentelle Forschung“

(VBIO)