VBIO

Satzung des Vereins Gesellschaft für Entwicklungsbiologie e.V.

(in der Fassung vom 24.03.2011)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Entwicklungsbiologie e.V." und ist unter VR 7327 im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungsbiologie in Forschung und Lehre, die Veranstaltung von Tagungen und die Pflege der internationalen Beziehungen auf diesem Gebiet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Die Jahresbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, jedoch nur zum Schluss eines Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft kann auch durch Beschluss des Vorstandes beendet werden, falls ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen, welche sich Verdienste um die Entwicklungsbiologie erworben haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand teilt die Aufgaben unter sich auf und ernennt einen Schatzmeister.
Die Wahl des Vorstandes wird im schriftlichen Verfahren (Briefwahl) durchgeführt. Sie kann unter Wahrung der Vertraulichkeit auch auf einem geeigneten elektronischen Wege erfolgen. Zunächst werden die Kandidaten für den Vorstand in einer Mitgliederversammlung diskutiert. Dann wird allen Mitgliedern der Wahlvorschlag auf einem Stimmzettel, der innerhalb einer Frist von vier Wochen zurückgeschickt werden muss, mitgeteilt. Die Wahlzettel werden vom Vorsitzenden unter Zuziehung von zwei Vereinsmitgliedern ausgezählt. Diejenigen Kandidaten sind gewählt, die die einfache Mehrheit der eingegangenen Stimmen auf sich vereinigen. Der Vorsitzende stellt das Wahlergebnis fest und gibt es den Mitgliedern unter Angabe der Stimmenzahl vor Beginn der neuen Amtsperiode bekannt.
Wiederwahl ist zulässig; der Vorsitzende und sein Stellvertreter können ihre jeweiligen Ämter jedoch nur zweimal hintereinander bekleiden.
Die Amtsperiode des Vorstandes beginnt am 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres und dauert in der Regel zwei Jahre.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten entweder durch den Vorsitzenden alleine oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorsitzende leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. In Finanzfragen kann nicht ohne den Schatzmeister verhandelt und beschlossen werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Weg, per elektronischer Kommunikation oder telefonisch gefasst werden.

§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel alle zwei Jahre vom Vorstand einberufen. Der Termin muss spätestens drei Wochen vorher bekanntgegeben werden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Ergänzende Anträge zur Tagesordnung sind bei dem Vorsitzenden einzureichen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Dringlichkeitsanträge in der Versammlung können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zugelassen werden. Sie dürfen sich nicht auf Satzungsänderungen und Wahlen beziehen.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorsitzenden über die Geschäftsführung des Vorstandes seit der
letzten ordentlichen Mitgliederversammlung
b) Vorlage der Abrechnung durch den Schatzmeister und Bericht der
Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Diskussion von Wahlvorschlägen für den nächsten Vorstand
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
f) Sonstige Beratungen und Beschlussfassungen in Angelegenheiten des Vereins.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur im schriftlichen Verfahren mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung kann unter Wahrung der Vertraulichkeit auch auf einem geeigneten elektronischen Wege erfolgen.

§ 7 Rechnungslegung und Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen wird vom Vorsitzenden und dem Schatzmeister verwaltet. Beide haben Einzelkontovollmacht. Der Vorsitzende kann erforderlichenfalls weitere Kontovollmachten erteilen. Die Rechnungslegung wird zweijährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer geprüft und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entlastung vorgelegt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband Biologie, Biowissenschaften und Biomedizin in Deutschland e.V. (VBIO), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung im Bereich der Biowissenschaften) zu verwenden hat.

 

Zum Nachlesen: Die Satzung der Gesellschaft für Entwicklungsbiologie als PDF