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Verstöße gegen Umsetzung des Nagoya-Protokolls

Nagoya-Protokoll
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Erstmals ist eine Forschungseinrichtung wegen einer Verletzung der Sorgfaltspflichten nach der EU-Verordnung zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls über den Zugang zu genetischen Ressourcen mit einem Bußgeld belegt worden. Das geht aus dem sechsten Bericht zum Stand der Umsetzung des Nagoya-Protokolls (20/4981) hervor, der als Unterrichtung der Bundesregierung vorliegt und sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 bezieht.

In diesem Berichtszeitraum seien insgesamt acht Verfahren anhängig gewesen, die bereits im letzten Berichtszeitraum wegen Verstößen gegen die EU-Verordnung (EU-VO) Nr. 511/2014 eingeleitet worden seien, heißt es im Bericht des für den Vollzug des Nagoya-Protokolls zuständigen Bundesamtes für Naturschutz (BfN).

Bei vier Verfahren im Sektor Grundlagenforschung würden gegen die betroffenen Einrichtungen aufgrund der Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der EU-VO Verwarnungen ausgesprochen. Einem weiteren Forschungsinstitut sei die Nutzung nach Paragraf 2 Absatz 2 des Nagoya-Protokoll-Umsetzungsgesetzes (NagProtUmsG) untersagt worden. Mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens sei zudem zu rechnen, heißt es im Bericht weiter.

Ein Verfahren aus dem Sektor Pflanzenschutz wurde laut BfN eingestellt, weil der Anwendungsbereich der EU-VO nicht betroffen war. In einem weiteren Fall wurde gegen ein Biotechnologie-Unternehmen ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Damit sei die Beweiserhebung in nahezu allen Kontrollverfahren des ersten Kontrollzyklus abgeschlossen.

Ein zweiter Kontrollzyklus läuft laut Bericht seit Februar 2022. Dabei wurden 110 Einrichtungen unter anderem aus den Sektoren Biotechnologie, Nahrungs- und Futtermittel, Pharmazie, Kosmetik und Pflege, Pflanzen- und Tierzucht sowie Grundlagenforschung einer Risikobewertung unterzogen. Bei 79 Einrichtungen sei eine Nutzung genetischer Ressourcen im Anwendungsbereich der EU-VO entweder ausgeschlossen oder als unwahrscheinlich eingestuft worden, schreibt BfN. Bei 30 Einrichtungen hingegen sei das Kontrollverfahren „auf schriftlichem Wege“ eingeleitet worden. Eine weitere Einrichtung wurde laut Bericht für den nächsten Kontrollzyklus vorgemerkt.

Von den 30 risikobasierten schriftlichen Kontrollen sind danach im Berichtszeitraum fünf ohne Hinweis auf Verstöße beendet wurden. In drei Fällen habe ein Anfangsverdacht vorgelegen, der Vor-Ort-Kontrollen erfordert und weiteren Klärungsbedarf gezeigt habe, so das BfN. Insgesamt zeige sich im zweiten Kontrollverfahren erneut, dass bei den kontrollierten Einrichtungen „kein oder nur ein geringes Bewusstsein für das Nagoya-Protokoll und die EU-VO“ vorhanden sei.

Das Nagoya-Protokoll - offiziell „Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenen Vorteile“ - ist ein völkerrechtlich bindender Vertrag, der 2014 in Kraft getreten ist. Deutschland ist seit 2016 Vertragspartei des Nagoya-Protokolls.

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, hib


Sechster Bericht der Bundesregierung zum Stand der Umsetzung des Nagoya-Protokolls (20/4981)