VBIO

Rechtliche Grundlagen

Verordnung (EU) Nr. 511/2014
Die Verordnung regelt die Einhaltung der Vorschriften des Nagoya-Protokolls in der Union durch die Nutzer genetischer Ressourcen (bzw. des darauf bezogenen traditionellen Wissens).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866
Die Durchführungsverordnung enthält spezielle Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 in Hinblick auf registrierte Sammlungen, bewähret Verfahren und die Kontrolle, ob die Nutzer die Vorschriften einhalten.

Leitfaden (Ref.-Nr. 2016/C 313/01)
Dieser Leitfaden zum Anwendungsbereich und den Kernverpflichtungen der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 enthält nähere Erläuterungen zu Interpretation und praktischer Anwendung der EU-Regularien.
Dieser allgemeine Leitfaden soll durch sektorale Leitfäden – zum Beispiel zu den Sektoren „Sammlungen“ und „öffentliche Forschung“ ergänzt werden. Diese befinden sich aber noch in der EU-internen Abstimmung (Stand: 02/18)

Das zuständige Bundesamt für Naturschutz weist darauf hin, dass diese Regelungen auf EU-Ebene lediglich solche Maßnahmen beinhalten, die sicherstellen sollen, dass der Zugang zu genetischen Ressourcen (bzw. darauf bezogenem traditionellem Wissen), in Übereinstimmung mit den geltenden ABS-Regelungen des Herkunftslandes erfolgt ist, und dass etwaige Vorteile ausgewogen und gerecht aufgeteilt werden. Dieses Herkunftsland kann auch ein Land außerhalb der EU sein.

Davon zu unterscheiden sind Zugangsregelungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten; denn die EU-Mitgliedstaaten sind frei in ihrer Entscheidung, ob sie den Zugang zu genetischen Ressourcen (bzw. darauf bezogenem traditionellem Wissen) innerhalb ihres Hoheitsgebietes regeln oder freien Zugang gewähren wollen.

In der Konsequenz gibt es in den einzelnen EU-Ländern sehr unterschiedliche Zugangsregelungen.

 

Die Gesetzgebung der EU bildet den Rahmen für die Deutsche Gesetzgebung. Das Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 ist im Juli 2016 in Kraft getreten.

Grundsätzlich ist der Zugang zu genetischen Ressourcen, die innerhalb des Hoheitsbereichs der Bundesrepublik Deutschland in situ gesammelt werden, frei. Er unterliegt lediglich den allgemeinen Beschränkungen des öffentlichen Rechts (z. B. Forstrecht oder Naturschutzrecht) und gegebenenfalls des Privatrechts.

Der ex situ Zugang zu genetischen Ressourcen über eine in Deutschland befindliche Sammlung kann dagegen eventuell an Rechte des Bereitsteller-Landes, in dem die Ressourcen in situ gesammelt wurden, geknüpft sein.

Die Forderung nach dem so genannten Herkunftsnachweis wurde in das deutsche Patentgesetz aufgenommen. Auch die  Biomaterial-Hinterlegungsverordnung wurde entsprechend angepasst

Zuständige nationale Behörde für den Vollzug des Nagoya protokolls ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN).

Das BfN bietet für die deutschen Nutzer von genetischen Ressourcen (und darauf bezogenem traditionellem Wissen) bestehen Formblätter bzgl. Sammlungen, bewährte Verfahren und Sorgfaltserklärungen.

Auf internationaler Ebene gibt es weitere internationale ABS-Regelungen. Sie werden allerdings nur angewendet, wenn Sie mit den Zielen der CBD und des Nagoya-Protokolls im Einklang stehen und ihnen nicht zuwiderlaufen (Artikel 4(4) des Nagoya-Protokolls).

Landwirtschaft
Der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (International Treaty on Plant Genetic Resources for Food and Agriculture, ITPGRFA) der FAO enthält spezifische ABS-Regelungen für den Zugang und die Nutzung bestimmter genetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.
Weitere Informationen zum ITPGRFA

Krankheitserreger
Im Bereich von Humanpathogenen finden sich im Rahmenwerk für pandemische Grippeviren (Pandemic Influenza Preparedness Framework, PIPF) festgelegten Zugangs- und Vorteilsausgleichsregelungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO).
Weitere Informationen zum PIPF

Der Standpunkt des VBIO

Anlässlich der Bundestagsanhörung zu den Gesetzesentwürfen der Bundesregierung zum Nagoya Protokoll und dessen nationaler Umsetzung (September 2015) hat der VBIO gemeinsam mit der Leibniz‐Gemeinschaft und dem Konsortium Deutsche Naturwissenschaftliche Forschungssammlungen (DNFS) eine Stellungnahme vorgelegt.

Die Stellungnahme belegt den erheblichen Mehraufwand für die Biowissenschaft in Deutschland hin, der durch die Umsetzung des Nagoya Protokolls entsteht. Außerdem benennt sie konkrete formale Probleme, die in der täglichen Praxis an Hochschulen und Forschungseinrichtungen kaum gelöst werden können.