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In Deutschland hat Tierschutz nach § 20a des Grundgesetzes den Rang eines Staatsziels. Staatsziele begründen im Gegensatz zu Grundrechten - etwa dem Recht auf Freiheit von Forschung und Lehre - allerdings kein subjektives Recht und sind daher nicht einklagbar.
Daher gibt es Bestrebungen, ein tierschutzrechtliches Verbandsklagerecht einzuführen, dass zum Beispiel Tierschutzvereinen Klagerechte einräumt.
Das Tierschutzgesetz regelt die konkrete rechtliche Ausführung, der zufolge Tierversuche verboten, erlaubt oder sogar vorgeschrieben sind.
Nach dem deutschen Tierschutzgesetz (TierSchG) sind Tierversuche definiert als:
Als Versuchstiere gelten Wirbeltiere und Kopffüßer
Unerlaubte Tierversuche
Grundsätzlich verboten sind nach deutschem Recht Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition oder dazugehörendem Gerät. Auch Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich verboten (§ 7a Abs. 3, 4 TierSchG).
Erlaubte Tierversuche
Erlaubt sind Tierversuche grundsätzlich nur, wenn sie zu einem der in § 7a Abs. 1 Nr. 1–8 TierSchG aufgelisteten Zwecke unumgänglich sind. Diese dort aufgeführten Zwecke sind
Vorgeschriebene Tierversuche
Rechtlich vorgeschrieben sind Tierversuche zum Zweck toxikologischer Untersuchungen und anderer Unbedenklichkeitsprüfungen sowie zum Zweck der Herstellung und Qualitätskontrolle von Geräten und Produkten für die Human-, Zahn- und Veterinärmedizin. Die gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich sind je nach Land sehr unterschiedlich.
Befugte der Durchführung von Tierversuchen
Tierversuche planen und durchführen dürfen ausschließlich Personen, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben (§ 7 Abs. 1 TierSchG).
Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur Veterinär-, Human- oder Zahnmedizinern durchgeführt werden. Naturwissenschaftler - auch Zoologen - dürfen dies nur, wenn sie die erforderlichen Kenntnise und Fähigkeiten explizit nachweisen können.
Haltung von Versuchstieren
Alle Tierhalter und Tierbetreuer müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, unabhängig davon, ob es sich um Versuchstiere handelt, oder nicht. So muss die betreffende Person das Tier angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht derart einschränken, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden und muss über die für angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 TierSchG).
Versuchstiere werden extra gezüchtet und in besonderen Tierhäusern gehalten. Sie müssen artgerecht gehalten werden (hinsichtlich Käfiggröße, Gruppengröße, Beschäftigung, Zugang zu ausreichend Nahrung und Wasser). Ihre Betreuung erfolgt durch ausgebildetes Pflegepersonal und Tierärzte.
Der Film der Initiative "Tierversuche verstehen" erläutert die Schritte, die einem Tierversuch vorausgehen, angefangen von der wissenschaftlichen Frage über den Antrag und das Genehmigungsverfahren.