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Nationales Recht in Deutschland

In Deutschland hat Tierschutz nach § 20a des Grundgesetzes den Rang eines Staatsziels. Staatsziele begründen im Gegensatz zu Grundrechten - etwa dem Recht auf Freiheit von Forschung und Lehre -   allerdings kein subjektives Recht und sind daher nicht einklagbar.

Daher gibt es Bestrebungen, ein tierschutzrechtliches Verbandsklagerecht einzuführen, dass zum Beispiel Tierschutzvereinen Klagerechte einräumt.

Tierschutzgesetz

Das Tierschutzgesetz regelt die konkrete rechtliche Ausführung, der zufolge Tierversuche verboten, erlaubt oder sogar vorgeschrieben sind.


Tierversuche

Nach dem deutschen Tierschutzgesetz (TierSchG) sind Tierversuche definiert als:

  • Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können;
  • Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die dazu führen, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden; oder
  • Eingriffe oder Behandlungen am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können (§ 7 Abs. 2 TierSchG).

Als Versuchstiere gelten Wirbeltiere und Kopffüßer

Unerlaubte Tierversuche
Grundsätzlich verboten sind nach deutschem Recht Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition oder dazugehörendem Gerät. Auch Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich verboten (§ 7a Abs. 3, 4 TierSchG).

Erlaubte Tierversuche
Erlaubt sind Tierversuche grundsätzlich nur, wenn sie zu einem der in § 7a Abs. 1 Nr. 1–8 TierSchG aufgelisteten Zwecke unumgänglich sind. Diese dort aufgeführten Zwecke sind

  • Grundlagenforschung
  • sonstige Forschung mit einem der Ziele
    • Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren,
    • Erkennung oder Beeinflussung physiologischer Zustände oder Funktionen bei Menschen oder Tieren,
    • Förderung des Wohlergehens von Tieren oder Verbesserung der Haltungsbedingungen von landwirtschaftlichen Nutztieren,
  • Schutz der Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Menschen oder Tieren,
  • Entwicklung und Herstellung sowie Prüfung der Qualität, Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder anderen Stoffen oder Produkten, wenn das Ziel dabei zu denjenigen der oben genannten sonstigen Forschung gehört
  • Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge,
  • Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten,
  • Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  • gerichtsmedizinische Untersuchungen.

Vorgeschriebene Tierversuche

Rechtlich vorgeschrieben sind Tierversuche zum Zweck toxikologischer Untersuchungen und anderer Unbedenklichkeitsprüfungen sowie zum Zweck der Herstellung und Qualitätskontrolle von Geräten und Produkten für die Human-, Zahn- und Veterinärmedizin. Die gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich sind je nach Land sehr unterschiedlich.


Befugte der Durchführung von Tierversuchen

Tierversuche planen und durchführen dürfen ausschließlich Personen, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben (§ 7 Abs. 1 TierSchG).

Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur Veterinär-, Human- oder Zahnmedizinern durchgeführt werden. Naturwissenschaftler - auch Zoologen - dürfen dies nur, wenn sie die erforderlichen Kenntnise und Fähigkeiten explizit nachweisen können.


Haltung von Versuchstieren

Alle Tierhalter und Tierbetreuer müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, unabhängig davon, ob es sich um Versuchstiere handelt, oder nicht. So muss die betreffende Person das Tier angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht derart einschränken, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden und muss über die für angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 TierSchG).

Versuchstiere werden extra gezüchtet und in besonderen Tierhäusern gehalten. Sie müssen artgerecht gehalten werden (hinsichtlich Käfiggröße, Gruppengröße, Beschäftigung, Zugang zu ausreichend Nahrung und Wasser). Ihre Betreuung erfolgt durch ausgebildetes Pflegepersonal und Tierärzte.


Video: Warum machen Wissenschaftler Tierversuche?

Der Film der Initiative "Tierversuche verstehen" erläutert die Schritte, die einem Tierversuch vorausgehen, angefangen von der wissenschaftlichen Frage über den Antrag und das Genehmigungsverfahren.