VBIO

Satzung des VBIO e. V.

- beschlossen am 7. Oktober 2022 bei der Bundesdelegiertenversammlung

SATZUNG DES VBIO

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.    Der Verein trägt den Namen "Verband Biologie, Biowissenschaften und Biomedizin in Deutschland e.V. – VBIO" mit der Kurzbezeichnung "VBIO".

2.    Sitz des Verbandes mit Eintrag in das Vereinsregister ist München.

3.    Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

4.    Der Verband gibt sich eine satzungskonforme Geschäftsordnung und eine Wahlordnung, die von der BDV (§ 10) beschlossen werden.

Geschäfts- und Wahlordnungen der Organe (§ 9) werden ggf. auf der Basis einer satzungskonformen Musterordnung von diesen beschlossen und vom Präsidium genehmigt.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Dies sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO), von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) im Bereich der Biowissenschaften und angrenzender Disziplinen sowie des Umweltschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO).

Zweck des Verbandes ist insbesondere die:

1.    Förderung und Pflege des Informations- und Meinungsaustausches zwischen den Fachdisziplinen und Organisationen in allen Bereichen der Biowissenschaften vom Molekül bis hin zu Organismen und Ökosystemen. Eingeschlossen sind dabei die Biomedizin und weitere Anwendungsgebiete, insbesondere in Biotechnologie, Medizin und Pharmazie, den Ernährungswissenschaften, der Land- und Forstwirtschaft sowie im Natur- und Umweltschutz;

2.    Förderung und Pflege der Forschung und Lehre in den Biowissenschaften und ihrer Didaktik;

3.    Förderung des Biologieunterrichts an allen Schulformen und außerschulischen Bildungseinrichtungen;

4.    Beratung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;

5.    Förderung der biologieorientierten Aus-, Fort- und Weiterbildung;

6.    Förderung des Verständnisses der Biowissenschaften und ihrer Anwendungen in der Öffentlichkeit;

7.    Auszeichnung besonderer Leistungen im Bereich der Biowissenschaften und der Öffentlichkeitsarbeit;

8.    Förderung der organismischen und ökosystembezogenen Biologie, des Schutzes der biologischen Vielfalt sowie des wissenschaftlich fundierten Natur- und Umweltschutzes;

9.    Beratung und Zusammenarbeit mit Gesetzgebungs- und Verwaltungsorganen sowie Institutionen der Forschungsförderung im Sinne der vorgenannten Zwecke;

10. Kooperation mit anderen öffentlichen bzw. dem Gemeinwohl verpflichteten Institutionen, Gesellschaften und Verbänden für die Vertretung gemeinsamer Anliegen im In- und Ausland.

§ 3 Zweckverwirklichung

1.    Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die:

1.1 Zusammenarbeit der institutionellen, persönlichen und kooperierenden Mitglieder aus Wissenschaft, Schule, Industrie, Wirtschaft und Freien Berufen in überregionalen und regionalen Gliederungen des Verbandes mit staatlichen, institutionellen und privaten Einrichtungen;

1.2 Organisation und Durchführung von fachlich übergeordneten biowissenschaftlichen oder forschungspolitisch orientierten Kongressen, Fortbildungsveranstaltungen, Foren und Seminaren, Messen u. Ä.;

1.3 Leistung und Förderung von Öffentlichkeitsarbeit zum Verständnis der Biowissenschaften und ihrer Anwendungen;

1.4 Beratung staatlicher Behörden und gesellschaftlicher Institutionen und Veröffentlichung von Positionspapieren zu Forschungspolitik, Forschungsförderung, Studium, Biologieunterricht, Lehrkräftefort­bildung und von Stellungnahmen zu entsprechenden Gesetzgebungsverfahren;

1.5 Bereitstellung von Informationen zu Berufen und Arbeitsmarkt in den Biowissenschaften, insbesondere auch Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen;

1.6 regelmäßige Herausgabe von Mitteilungen an die Mitglieder;

1.7 Herausgabe von oder Mitarbeit an Publikationen und Online-Diensten zum Studium, zu Berufsfeldern, zur wissenschaftlichen Fortbildung und beruflichen Weiterbildung sowie zu fachlichen und fachdidaktischen Fragen des Biologieunterrichts;

1.8  Bereitstellung und Förderung biowissenschaftlicher Informationssysteme und Datenbanken;

1.9  Vergabe von Auszeichnungen und Preisen für herausragende Leistungen in den Biowissenschaften an Personen, die sich um die Biologie und die Öffentlichkeitsarbeit für die Biowissenschaften in besonderer Weise verdient gemacht haben;

1.10 Beteiligung an der Qualitätssicherung der Ausbildung in den Biowissenschaften und an Maßnahmen zur Festlegung von beruflichen Qualifikationen und Bildungsstandards auf nationaler und internationaler Ebene;

1.11 Beratung staatlicher Behörden und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene in Fragen biowissenschaftlicher Bildung, Forschung und Lehre.

2.    Als Satzungszwecke werden diese Tätigkeiten nur so lange verfolgt, wie sie steuerlich dem ideellen Bereich oder Zweckbetrieben zuzurechnen sind.

3.    Der Verband ist überörtlich und überkonfessionell tätig. Er ist parteipolitisch unabhängig. Der Verband nimmt seine Aufgaben vorwiegend in der Bundesrepublik Deutschland wahr. Unabhängig davon pflegt er die internationale Zusammenarbeit im Sinne der unter § 2 genannten Zwecke.

§ 4 Finanzierung

1.    Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen der Mitglieder, Projektmitteln und Spenden aufgebracht.

2.    Über Einnahmen und Ausgaben ist in einer den steuerlichen Bestimmungen entsprechenden Weise Buch zu führen.
Die Bücher sind regelmäßig einer ehrenamtlichen Kassenprüfung (§ 17) zu unterziehen.

§ 5 Gemeinnützigkeit

1.    Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.    Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

3.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.    Die Funktionsträger/-innen des Verbandes arbeiten ehrenamtlich, haben aber Anspruch auf Kostenersatz für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit.

§ 6 Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Verbandes kann werden, wer sich zu dessen Zwecken und Zielen bekennt.

2.    Der Verband hat persönliche, institutionelle und kooperierende Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.

2.1 Persönliche Mitglieder sind in Landesverbänden bzw. Fachgesellschaften und ggf. zusätzlich in Sektionen (§ 20) organisiert.

2.2 Institutionelle Mitglieder sind die Fachgesellschaften im VBIO (§ 19). Landesverbände im VBIO (§ 18) sind den Fachgesellschaften gleichgestellt.

2.3  Kooperierende Mitglieder sind Körperschaften wie Unternehmen, naturwissenschaftliche Bildungseinrichtungen, Verbände und Instituti­onen und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts bzw. deren Teilgliederungen, die die Zwecke des Verbandes ideell und materiell fördern.

2.4  Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Bundesdelegiertenversammlung (BDV) gewählt.

2.5  Fördernde Mitglieder unterstützen in besonderem Maße die Zwecke und Ziele des Verbandes ideell und materiell.

3.    Einzelne Personen können mehr als einer der in § 6.2 genannten Kategorien angehören.

4.    Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an die zuständige Geschäftsstelle des VBIO bzw. die zuständige Geschäftsstelle eines institutionellen Mitglieds (Fachgesellschaft) zu richten. Das Präsidium beschließt grundsätzlich über die Annahme von Anträgen auf Mitgliedschaft von institutionellen und kooperierenden Mitgliedern.
Beitrittswilligen, an deren ehrenhaftem Eintreten für Ziele und Zwecke des Verbandes Zweifel bestehen, kann die beantragte Mitgliedschaft verwehrt werden.
Die betreffenden Fälle müssen auf der jeweils nächsten Präsidiumssitzung beraten und beschlossen werden.
Im Falle der vorgesehenen Verweigerung einer Aufnahme wird die betroffene, sich bewerbende Person informiert; diese kann dem Präsidium eine Stellungnahme vorlegen und ein Mitglied des VBIO als Vertrauensperson benennen, die vom Präsidium zur Diskussion des Falls eingeladen werden kann.
Die finale Entscheidung erfolgt im Ermessen des Präsidiums. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht der sich bewerbenden Person kein Rechtsmittel zu.

5. Persönliche und kooperierende Mitglieder können ihre Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres kündigen.
Institutionelle Mitglieder können ihre Mitgliedschaft zum Ende des nächsten vollständigen Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, kündigen. Die Austrittserklärung muss der zuständigen Geschäftsstelle spätestens drei Monate vor Jahresende zugegangen sein.

6. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode eines Mitglieds, im Fall von juristischen Personen bei Verlust der Rechtsfähigkeit.

7. Mitglieder können bei verbandschädigendem Verhalten durch das Präsidium entsprechend (§ 14.5.12) ausgeschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Persönliche Mitglieder haben einfaches Stimmrecht zur Wahl ihrer Landesverbandsvorstände (§ 18.7) und – sofern sie als Mitglied einer Sektion registriert sind – auch zu Vorständen von Sektionen (§ 20.3). Alle Mitglieder des VBIO haben das Stimmrecht zur Wahl von BDV-Delegierten (§ 10.1) ihres zuständigen Landesverbandes. Gehören sie auch Fachgesellschaften an, dürfen sie ihre Stimme in jedem dieser Vereine abgeben. Die Modalitäten werden in den jeweiligen Satzungen oder Wahlordnungen geregelt.

2.    Landesverbände und Fachgesellschaften entsenden je eine/n gewählten Delegierte/n mit einfachem Stimmrecht in die Bundesdelegiertenversammlung.

3.    Kooperierende Mitglieder können auf Einladung des Präsidiums oder der BDV einen Antrag auf Entsendung eines/r stimmberechtigten Delegierten in die BDV stellen. Über den Antrag entscheidet die BDV, die Stimmberechtigung gilt dann ab der nächsten BDV. Sie kann auf Antrag des Präsidiums von der BDV zurückgenommen werden, wenn sich die Voraussetzungen ändern.

4.    Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder können keine Delegierte in die BDV entsenden, können aber zusammen mit Vertreter/-innen kooperierender Mitglieder in angemessener Zahl in den Beirat (§ 15) berufen werden.

5.    Alle Mitglieder können Wahlvorschläge zur Wahl des Präsidiums nach § 13 und zur Wahl des Beirats einbringen. Persönliche Mitglieder bringen dazu Vorschläge innerhalb ihrer Landesverbände oder Fachgesellschaften ein. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

6.    Alle Mitglieder können Vorschläge zur Bearbeitung von Sachthemen einbringen. Alle Mitglieder erhalten auf Anfrage Auskunft über in der Bearbeitung befindliche Sachthemen bzw. Strukturfragen des Verbandes.

7.    Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Alle Mitglieder sind gehalten, die Ziele des Verbandes (§ 2) aktiv zu unterstützen.

8.         Alle Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Mitgliedsbeiträge (§ 8) pünktlich und für den VBIO gebührenfrei zu entrichten sowie jede Änderung der Bankverbindung der zuständigen Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für jede Namensänderung, Änderung der postalischen Anschrift sowie ggf. einer erreichbaren E-Mail-Adresse. Nachteile aufgrund verspäteter oder fehlender Änderungsmitteilungen gehen zu Lasten des Verursachers.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

1.    Die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Beiträge für die unterschiedlichen Mitgliederkategorien werden in einer von der BDV beschlossenen Beitragsordnung festgelegt.

2.    Persönliche Mitglieder in den Landesverbänden zahlen einen Mindestbeitrag, der nach Beitragskategorien (z.B. Ermäßigungen für Studierende oder Mitglieder im Ruhestand) gestaffelt sein kann.

3.    Landesverbände und Sektionen können für ihre jeweiligen persönlichen Mitglieder einen Zusatzbeitrag erheben, der von der jeweiligen Mitgliederversammlung des LV bzw. der Sektion beschlossen werden muss.

4.    Institutionelle Mitglieder zahlen einen Beitrag der sich nach der Zahl ihrer persönlichen Mitglieder richtet.

5.    Für fördernde und kooperierende Mitglieder werden Mindestbeiträge festgelegt. Selbst gewählte höhere Beiträge sind möglich.

6.    Ehrenmitglieder und Preisträger/-innen sind entsprechend § 2.2 beitragsfrei.

7.    Die Erhebung von Umlagen für befristete Sonderaufwendungen des Verbandes ist auf Antrag des Präsidiums nach Beschluss der BDV zulässig.
Die Höhe der Umlage darf die Höhe eines Jahresbeitrags nicht überschreiten.

§ 9 Organe des Verbandes

1.    Organe des Verbandes sind:

1.1 die Bundesdelegiertenversammlung (BDV; § 10, § 11),

1.2  der Vorstand (§ 12),

1.3  das Präsidium (§ 13, § 14),

1.4  der Beirat (§ 15),

1.5  die Arbeitskreise und Referate (§ 16),

1.6  die Sektionen (§ 20),

1.7  die Kassenprüfer/-innen (§ 17).

2.    Die Organe des Verbandes werden von einer oder mehreren Geschäftsstellen unterstützt.

§ 10 Bundesdelegiertenversammlung (BDV)

1.    Zusammensetzung der BDV:

1.1  Die Bundesdelegiertenversammlung (BDV) ist als Mitgliedsversammlung nach § 32 BGB oberstes Organ des Verbandes. Sie setzt sich zusammen aus dem Präsidium und den Delegierten der Landesverbände bzw. der Fachgesellschaften.

1.2  Kooperierende Mitglieder können je einen Gast oder ggf. eine/n stimmberechtigte/n Delegierte/n nach § 7.3 zur BDV entsenden.

1.3 Weitere Gäste ohne Stimmrecht können auf Antrag von der BDV zugelassen werden.

2.    Einberufung der BDV:

2.1  Die BDV wird vom Präsidenten bzw. der Präsidentin jährlich mindestens einmal durch Ankündigung in der Verbandszeitschrift, brieflich oder durch geeignete elektronische Übermittlung per Fax, E-Mail, o. ä. einberufen;

2.2. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Einladungsschreiben gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet sind.

2.3  Die BDV kann in Präsenz oder mit einem geeigneten Videokonferenztool online durchgeführt werden. Dazu werden den Delegierten frühzeitig, spätestens aber mit der vorläufigen Tagesordnung (§10.2.5), alle notwendigen organisatorisch-technischen Informationen übermittelt.

2.4  Der Termin der BDV sollte spätestens zehn Wochen im Voraus bekanntgegeben werden  

2.5  Delegierte sollten dem Präsidium spätestens fünf Wochen vor der BDV benannt werden.

2.6  Eine aussagekräftige vorläufige Tagesordnung und ggf. Unterlagen, zu denen Abstimmungen erfolgen sollen, sind vom Präsidium spätestens vier Wochen vor der BDV den benannten Delegierten sowie den institutionellen Mitgliedern bekannt zu machen;

2.7  Delegierte können dem Präsidium bis zu drei Wochen vor der BDV weitere Punkte für die Tagesordnung und/oder Anträge zur Abstimmung vorschlagen.
Diese sollten den anderen Delegierten spätestens eine Woche vor der BDV bekannt gemacht werden.

2.8  Die BDV entscheidet im ersten Tagesordnungspunkt über die Zulassung der weiteren Tagesordnungspunkte und Anträge.

2.9  Für alle Fristen gilt der Versandtag; Ausnahmen von dem Zeitplan sind nur in besonders dringenden Fällen oder bei Problemen mit der Versendung möglich.

3.    Die BDV ist nicht öffentlich. Sie wird durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin oder eine vom Präsidium vorgeschlagenen und von der BDV bestätigte Versammlungsleitung geführt. Gäste müssen sich zur BDV anmelden und können von der Veranstaltungsleitung zugelassen werden.

4.    Abstimmungen in der BDV:

4.1  Alle fristgerecht benannten Delegierten sowie alle Mitglieder des Präsidiums haben einfaches Stimmrecht in der BDV.

4.2  Die Form von Abstimmungen wird von der Versammlungsleitung vorgeschlagen.
Abstimmungen müssen geheim herbeigeführt werden, wenn eine/r der bei der Abstimmung anwesenden Delegierten dies beantragt.

4.3  Die Form von Wahlen wird von der Versammlungsleitung vorgeschlagen. Präsidium, Beirat und Kassenprüfer/-innen werden in der Regel für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Eine Wahl muss anonym herbeigeführt werden, wenn eine/r der bei der Abstimmung anwesenden Delegierten dies beantragt.
Wird eine BDV online durchgeführt, erfolgen Wahlen durch Briefwahl oder durch vergleichbar sichere elektronische Wahlformen.

4.4  Soweit nicht anderweitig geregelt, werden Beschlüsse durch einfache Mehrheit der anwesenden Delegierten-Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die einfache Mehrheit gilt auch für den Ausgang von Wahlen.

4.5  Stimmrechtsübertragung ist zu spezifischen in der Tagesordnung genannten Abstimmungspunkten möglich. Diese muss schriftlich vor der BDV dem Präsidium vorliegen. Jede/r Delegierte in der BDV darf maximal zwei Stimmrechtsübertragungen von anderen Delegierten annehmen. Präsidiumsmitglieder dürfen maximal eine Stimmrechtsübertragung von einem anderen Präsidiumsmitglied annehmen.

5.    Beschlussfähigkeit der BDV:

5.1 Die BDV ist beschlussfähig, wenn die Delegierten ordnungsgemäß eingeladen wurden sowie mindestens 50% der Delegiertenstimmen (persönlich anwesende Delegierte plus Stimmrechtsübertragungen) und 50% der Präsidiumsstimmen anwesend sind.

5.2  Bei Beschlussunfähigkeit kann die BDV mit ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmen das Präsidium auffordern für denselben Tag eine zwei­te Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. In dieser zweiten Versammlung müssen mindestens je 30% der Delegiertenstimmen und Präsidiumsmitglieder anwesend sein. Ansonsten muss das Präsidium binnen acht Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, bei der kein Quorum mehr gilt.

6.    Eine außerordentliche BDV kann einberufen werden, wenn das Präsidium dies beschließt oder wenn mindestens 20% der Landesverbän­de (§18) und/oder Fachgesellschaften (§19) im VBIO dies beantragen.

7.    Die Beschlüsse der BDV sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen. Das Protokoll wird in geeigneter Weise verbandsintern veröffentlicht.

§ 11 Aufgaben der BDV

Die BDV ist zuständig für folgende Aufgaben:

1.    Wahl und Abberufung des Präsidiums entsprechend der Wahlordnung,

2.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirats,

3.    Wahl und Abberufung der beiden Kassenprüfer/-innen,

4.    Entgegennahme des Berichts des Präsidiums,

5.    Entgegennahme und Genehmigung der Kassenberichte,

6.    Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/-innen,

7.    Entlastung des Präsidiums für das abgeschlossene Haushaltsjahr,

8.    Beschluss der Beitragsordnung und etwaiger Sonderaufwendungen und Umlagen,

9.    Bestätigung der vom Präsidium vorgelegten Finanzplanung,

10.  Beschluss von Geschäfts- und Wahlordnungen des Verbandes,       

11.  Beschlussfassung über ordnungsgemäß (§ 10.2) eingegangene Anträge der Mitglieder,

12.  Beschlussfassung über die Wahl von Ehrenmitgliedern,

13.  Beschlussfassung über die Einrichtung neuer Sektionen,

14.  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Vorstand

1.    Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin und der/n Schatzmeister/-in, als "Vorstand" im Sinne des § 26 BGB vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandmitglieds kann das Präsidium ein gewähltes Mitglied des Präsidiums bis zur Neuwahl in der nächsten BDV zum Vorstandsmitglied bestimmen.

2.    Der Vorstand führt alle laufenden Geschäfte des Verbandes im Benehmen mit dem Präsidium (§ 13), sofern sie nicht per Satzung oder Gesetz der BDV oder einem anderen Organ zugewiesen sind. Während der/die Schatzmeister/-in schwerpunktmäßig Finanzen und Personalführung kontrolliert, kümmert sich der/die Präsident/-in schwerpunktmäßig um die inhaltliche Entwicklung des Verbandes. Dabei wird der Vorstand von den anderen Organen des Verbandes unterstützt.

3.    Zu Entlastung der ehrenamtlichen Arbeit kann der Vorstand Aufgaben auch an hauptamtlich geführte Geschäftsstellen (§ 21) übertragen bzw. sich durch eine vom Verband angestellte Geschäftsführung oder Generalsekretär/-in vertreten lassen. Der Vertretungsumfang wird in diesem Fall im Vertrag mit der Geschäftsführung oder dem/der Generalsekretär/-in festgelegt.

§ 13 Präsidium

1.    Das Präsidium besteht aus mindestens 7 und höchstens 10 Personen, darunter Präsident/-in, Schatzmeister/-in sowie als Vizepräsident/-innen die Sprecher/-innen der Landesverbände und Fachgesellschaften. Die weiteren Mitglieder des Präsidiums sollen zentrale Mitgliederbereiche und Tätigkeitsfelder des Verbands gemäß § 2 sowie die Anliegen der Sektionen angemessen ergänzen, soweit sie noch nicht durch die anderen Mitglieder des Präsidiums vertreten sind.

2.    Das Präsidium wird – mit Ausnahme des Sprechers bzw. der Sprecherin der Landesverbände bzw. der Fachgesellschaften, für die § 13.5 gilt – durch die BDV gewählt.
Alle Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht für Kandidat/-innen zur Präsidiumswahl.

3.    Das Präsidium wird alle zwei Jahre entsprechend einer Wahlordnung gewählt.

4.    Alle zur Wahl stehenden Personen müssen in den versendeten Unterlagen (§ 10.2.4) zur BDV genannt sein.

5.    Der/die Sprecher/-in der Landesverbände (§ 18.12) wird von den Landesverbänden und der/die Sprecher/-in der Fachgesellschaften (§ 19.7) von den Fachgesellschaften gewählt. Sie sind gesetzte Mitglieder des Präsidiums und werden der BDV in den versandten Unterlagen (§ 10.2.4) benannt.

6.    Die Amtszeit des Präsidiums endet mit der Eintragung des neuen Vorstandes beim Registergericht.

7.    Bei vorzeitigem Ausscheiden von Präsidiumsmitgliedern kann das Präsidium bis zu zwei kommissarische Amtsträger/-innen einsetzen. Scheiden mehr als zwei Präsidiumsmitglieder vorzeitig aus, muss das Präsidium auf der nächsten regulären BDV neu gewählt werden bzw. es muss eine außerordentliche BDV (§ 10.6) einberufen werden.

§ 14 Aufgaben des Präsidiums

1.    Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder auf Grund dieser Satzung anderen Organen oder Vertretungen des Verbands zugewiesen sind. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

2.    Es finden mindestens zwei Mal pro Jahr Präsidiumssitzungen statt.

3.    Wichtige Entscheidungen des Präsidiums sollen nach Möglichkeit mit den fachlich zuständigen bzw. betroffenen institutionellen Mitgliedern des Verbandes abgestimmt werden.

4.    Entscheidungen zu übergeordneten Themen sollen durch vom Präsidium eingesetzte Arbeitskreise oder Referenten vorbereitet werden.

5.    Zu den weiteren Aufgaben des Präsidiums zählen:

5.1 die Führung des Verbandes und Ausführung von Entscheidungen der BDV;

5.2 bundesweite Vertretung des Verbandes nach innen und außen sowie im europäischen und internationalen Rahmen;

5.3 Erstellung der Haushaltspläne durch den/die Schatzmeister/-in. Diese/r kontrolliert die Finanzen des Verbandes und seiner Gliederungen und ist im Sinne von § 26 BGB für die satzungsgemäße Verwendung der Mittel verantwortlich. Im Einvernehmen mit dem Präsidium werden Budgetpläne für die Haushaltsjahre bis zur nächsten ordentlichen BDV erstellt;

5.4 Kontrolle aller satzungsgemäßen Tätigkeiten, auch der anderen Verbandsorgane (§ 9);

5.5 Aufstellung der Geschäfts- und Wahlordnungen des Verbandes, sowie Prüfung der Geschäfts- und Wahlordnungen der Landesverbände und Sektionen zur Vorlage in der BDV;

5.6 Erstellung und Einbringung des Vorschlags für die Präsidiumswahl im Rahmen der BDV;

5.7  Ernennung und Abberufung der Vertretungen, die den Verband in nationalen und internationalen Gremien und Vereinigungen vertreten;

5.8 Einberufung und Schließung von bundesweiten Arbeitskreisen (§ 16.2) sowie Entgegennahme und Genehmigung der von diesen vorgelegten Jahresberichten;

5.9  Ernennung und Abberufung von Referent/-innen (§ 16.3) für spezifische Aufgaben sowie Entgegennahme und Genehmigung der von diesen vorgelegten Jahresberichten;

5.10 Entgegennahme von Vorschlägen zur Gründung von Sektionen sowie Entgegennahme der von Sektionen vorgelegten Jahresberichte;

5.11 Abstimmung über Vorschläge zur Verleihung von Auszeichnungen und Vorbereitung von Vorschlägen zur Ernennung von Ehrenmitgliedern;

5.12     Behandlung von Ausschlussverfahren
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als ein Jahr mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Der Ausschluss wegen grob verbandsschädigenden Verhaltens eines Mitglieds muss von einem anderen Mitglied mit Begründung beantragt werden. Das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt wurde, wird mit Fristsetzung aufgefordert, schriftlich zu dem Antrag Stellung nehmen. Der Antrag und die Stellungnahme werden dem Präsidium vorgelegt und dieses entscheidet, ob zusätzlich eine Anhörung erfolgen soll. Entscheidungen zur Verweigerung der Aufnahme oder zum Ausschluss von Mitgliedern müssen mit 3/4 Mehrheit der bei der Sitzung anwesenden Präsidiumsmitglieder getroffen werden. Die finale Entscheidung des Präsidiums erfolgt nach freiem Ermessen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied kein Rechtsmittel zu.

§ 15 Beirat

1.    Der Beirat besteht aus mindestens acht Repräsentant/-innen verschiedener Fachrichtungen und Tätigkeitsfelder der Biowissenschaften und ggf. angrenzender Disziplinen. Bei seiner Zusammensetzung sind auf eine angemessene Vertretung der zentralen Mitgliederbereiche und angemessene Vertretung der Tätigkeitsfelder des Verbands gemäß § 2 zu achten.

2.    Der Beirat berät das Präsidium in allen herausragenden Fragen der Vereinsarbeit gemäß § 2 und § 3. Mindestens einmal jährlich findet eine gemeinsame Sitzung von Präsidium und Beirat unter Leitung des Präsidenten bzw. der Präsidentin oder in Vertretung unter Leitung eines/r der Vizepräsident/-innen statt.

3.    Die Hälfte der zu wählenden Mitglieder des Beirats wird alle zwei Jahre von der BDV auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zweimalig zulässig.

4.    Alle Mitglieder des Verbandes können Vorschläge für die Wahl von Beiratsmitgliedern an das Präsidium richten. Das Präsidium koordiniert die Vorschläge und legt sie der BDV vor.

5.    Das Präsidium kann weitere herausragende Persönlichkeiten, Vertretungen relevanter Gruppen aus Wissenschaft und Wirtschaft sowie Vertretungen von kooperierenden Mitgliedern in den Beirat berufen, wobei die Zahl der durch das Präsidium berufenen Mitglieder des Beirats auf maximal 25% der Gesamtzahl der Beiratsmitglieder beschränkt ist.

§ 16 Arbeitskreise und Referate

1.    Das Präsidium kann Arbeitskreise und Referent/-innen mit der Bearbeitung einzelner, definierter Themen und Aufgaben auf nationaler oder internationaler Ebene beauftragen. Sie können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Mittel erhalten, über deren satzungsgemäße Verwendung Nachweis geführt werden muss.

2.    Arbeitskreise:

2.1 Arbeitskreise leisten regionale, nationale oder internationale Arbeit zu einzelnen, inhaltlich und meist zeitlich begrenzten Themen im Sinne der Zwecke des Verbandes (§ 2 und § 3).

2.2 Arbeitskreise können auch gemeinsam mit anderen Verbänden oder Organisationen eingerichtet und wieder aufgelöst werden.

2.3 Die Mitgliedschaft in Arbeitskreisen steht allen persönlichen Mitgliedern sowie Beauftragten aller institutionellen und kooperierenden Mitglieder, den Mitarbeiter/-innen des VBIO sowie externen Expert/-innen offen.

2.4 Die Bezeichnung lautet "Arbeitskreis NN im VBIO", wobei NN für den Namen des Arbeitskreises steht.

2.5 Arbeitskreise geben sich eine Geschäftsordnung, die an die Geschäftsordnung von Landesverbänden angelehnt ist und auch die Wahl von Vorsitzenden regelt. Die Geschäftsordnung muss vom Präsidium genehmigt werden.

2.6 Über die Aktivitäten und Veranstaltungen erstellt der Arbeitskreis einen jährlichen schriftlichen Bericht an das Präsidium, der auch der BDV zur Einsicht vorgelegt wird und nach Genehmigung durch das Präsidium in geeigneter Weise verbandsintern veröffentlicht wird.

3.    Referate:

3.1  Referent/-innen vertreten als Einzelpersonen im Auftrag des Präsidiums Anliegen des Verbandes in definierten Bereichen nach außen.

3.2  Die Ernennung ist zeitlich befristet und bedarf im Rhythmus der Präsidiumswahlen einer Bestätigung durch das neue Präsidium.

3.3  Referent/-innen sind gegenüber dem Präsidium berichtspflichtig und können zu den Sitzungen des Präsidiums eingeladen werden.
Berichte der Referate sollen nach Beschluss durch das Präsidium in geeigneter Weise verbandsintern veröffentlicht werden.

§ 17 Kassenprüfung

1.    Kassenprüfer/-innen sollten aus den institutionellen Mitgliedern heraus rekrutiert werden und dürfen nicht dem Präsidium angehören. Kassenprüfer/-innen nehmen ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2.    Zwei Kassenprüfer/-innen werden in zweijährigem Turnus von der BDV gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden können diese vom Präsidium kommissarisch ersetzt werden. Die Vertreter/-innen müssen aber von der nächsten BDV bestätigt werden. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

3.    Die Kassenprüfer/-innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.

4.    Auf der Basis der Prüfung wird ein schriftlicher Kassenprüfbericht erstellt, der dem Präsidium jeweils schriftlich zugeht. Elementare Pflicht der Kassenprüfer/-innen ist es, der BDV jegliche Mängel und Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungslegung oder Zahlungsabwicklung mitzuteilen.

5.    Die Kassenprüfer/-innen erstatten der BDV einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin sowie der übrigen Präsidiumsmitglieder.

§ 18 Landesverbände

1.    Persönliche Mitglieder des VBIO sind entsprechend ihrer Wohnsitze in Landesverbänden organisiert. Kommt ein Mitglied aus dem Ausland oder einem Bundesland in dem kein Landesverband existiert, kann es die Zugehörigkeit zu einem Landesverband frei wählen.

2.    Landesverbände sind Untergliederungen des VBIO und haben alle Rechte von institutionellen Mitgliedern des VBIO (§ 6.2.2). Sie müssen mindestens 30 Mitglieder haben, um einen Delegierten in die BDV entsenden zu können. Kleinere Landesverbände können ihre Anliegen durch einen Delegierten eines anderen Landesverbandes, einer Sektion oder einer Fachgesellschaft vertreten lassen.

3.    Kleine benachbarte Landesverbände können sich zu Regionalverbänden vereinigen. Regionalverbände entsenden einen gemeinsamen Delegierten mit einfachem Stimmrecht in die BDV.

4.    Landesverbände bzw. Regionalverbände geben sich satzungskonforme Geschäftsordnungen und Wahlordnungen, die an die Regelungen des Verbands angelehnt sind.

5.    Die offizielle Bezeichnung eines Landesverbands ist "Landesverband NN im VBIO", wobei NN entweder das Bundesland oder eine geeignete Bezeichnung für einen Regionalverband darstellt.

6.    Landesverbände gestalten die regionalen und lokalen Aktivitäten und Veranstaltungen des Verbandes und machen diese den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt. Sie sind die ersten Ansprechpartner für Landesregierungen und -behörden in allen länderspezifischen Fragestellungen. Sie unterstützen aktiv die Verbandszwecke (§ 2 und § 3).

7.    Jeder Landesverband wird von einem Landesverbandsvorstand geführt, der mindestens aus zwei Personen bestehen sollte. Landesverbandsvorstände werden alle zwei Jahre von allen Mitgliedern, die diesem Landesverband zugeordnet sind, nach einer satzungskonformen Wahlordnung gewählt.

8.    Bis zur nächsten ordentlichen Wahl bleibt der alte Landesvorstand im Amt. Bei Bedarf kann das Präsidium eine kommissarische Leitung des Landesverbands bis zur nächsten ordentlichen Wahl einsetzen. Eine zeitnahe ordentliche Wahl ist anzustreben.

9.    Landesverbände können Regionalgruppen und Landesarbeitskreise bilden. Näheres ist in satzungskonformen Geschäftsordnungen der Landesverbände zu regeln.

10. Die Landesverbände erhalten zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Verbandszwecke einen Betrag, der vom Präsidium im Einvernehmen mit den Landesverbänden festgelegt und von der BDV im Rahmen der Finanzplanung bestätigt wird. Der Betrag richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder des jeweiligen Landesverbandes.

11. Jeder Landesverband bzw. Regionalverband erstellt jährlich einen Bericht über die Aktivitäten und Veranstaltungen, der auch dem Präsidium und der BDV zur Einsicht vorgelegt wird. Der Bericht wird in geeigneter Weise verbandsintern veröffentlicht.

12. Sprecher/in der Landesverbände:

12.1 Die Landesverbände wählen eine/n Sprecher/-in der Landesverbände, der/die Anliegen der Landesverbände im Präsidium koordiniert vertritt.

12.2 Der/die Sprecher/-in der Landesverbände ist Mitglied des Präsidiums (§ 13) und nimmt die Funktion einer/s Vizepräsident/-in wahr (§ 13.1).

12.3 Der/die Sprecher/-in beruft mindestens einmal jährlich eine Sitzung der Landesverbandsvorsitzenden oder deren Vertretungen ein und koordiniert gemeinsame Aktivitäten.

§ 19 Fachgesellschaften

1.    Fachgesellschaften haben einen selbständigen Status als gemeinnütziger Verein im Bereich der Biowissenschaften, der Biomedizin oder angrenzender Disziplinen.

2.    Fachgesellschaften sind institutionelle Mitglieder des VBIO (§ 6.2.2). Sie müssen mindestens 30 Mitglieder haben, um eine/n Delegierte/n in die BDV entsenden zu können. Kleinere Fachgesellschaften können ihre Anliegen durch eine/n Delegierte/n einer anderen Fachgesellschaft, eines Landesverbandes oder einer Sektion vertreten lassen.

3.    Persönliche Mitglieder der Fachgesellschaften im VBIO sind den persönlichen Mitgliedern der Landesverbände im VBIO gleichgestellt. Die Wahlrechte nach § 7.1 werden in der Wahlordnung der jeweiligen Fachgesellschaft geregelt.

4.    Die interne Verbandsbezeichnung lautet "NN im VBIO", wobei NN für den Namen der Fachgesellschaft steht.

5.    Fachgesellschaften gestalten in Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedern des Verbandes Aktivitäten und Veranstaltungen des Verbandes insbesondere auf wissenschaftlich-thematischem Gebiet. Sie tragen zu einem aktiven Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Verbandes bei. Sie unterstützen aktiv die Verbandszwecke (§ 2 und § 3).

6.    Jede Fachgesellschaft informiert die zuständige Geschäftsstelle des VBIO regelmäßig über ihre Aktivitäten. Diese Berichte sind allen anderen Mitgliedern auf Wunsch zugänglich.

7.    Sprecher/in der Fachgesellschaften:

7.1  Die Fachgesellschaften wählen eine/n Sprecher/-in, der/die die Anliegen der Fachgesellschaften vertritt. Der/die Sprecher/-in der Fachgesellschaften ist Mitglied des Präsidiums (§ 13) und nimmt dort die Funktion eines/r Vizepräsident/-in wahr (§ 13.1).

7.2  Der/die Sprecher/-in beruft mindestens einmal jährlich gemeinsame Sitzungen der Vorsitzenden der Fachgesellschaften oder ihrer Vertretungen ein, um gemeinsame Aktivitäten zu koordinieren.

§ 20 Sektionen

1.    Persönliche Mitglieder im VBIO können über die Grenzen der Landesverbände und Fachgesellschaften hinweg Sektionen bilden, die langfristige fachliche Themen bearbeiten. Ihre Einrichtung muss durch die BDV beschlossen werden.

2.    Sektionen werden durch einen von den Mitgliedern der Sektion gewählten Vorstand geführt. Sie geben sich eine satzungskonforme Geschäftsordnung und Wahlordnung, die an die Regelungen für Landesverbände (§ 18) angelehnt sind. Diese werden vom Präsidium genehmigt.

3.    Die offizielle Bezeichnung lautet "Sektion NN im VBIO", wobei NN für den frei gewählten Namen der Sektion steht.

4.    Sektionen gestalten in Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedern des Verbandes Aktivitäten und Veranstaltungen des Verbandes zu fachlichen Themen und unterstützen aktiv die Verbandszwecke (§ 2 und § 3).

5.    Sektionen sind zur ordnungsgemäßen Kassenführung verpflichtet und müssen die satzungsgemäße Verwendung der Mittel in Form geprüfter Jahresabrechnungen dem/der Schatzmeister/-in des VBIO gegenüber nachweisen.

6.    Jede Sektion erstellt jährlich einen Bericht über die Aktivitäten und Veranstaltungen, der auch dem Präsidium und der BDV zur Einsicht vorgelegt wird.
Der Bericht wird in geeigneter Weise verbandsintern veröffentlicht.

7.    Sektionen können auf Beschluss der BDV den institutionellen Mitgliedern gleichgestellt werden. Sie haben dann alle Rechte und Pflichten von Fachgesellschaften.
Mindestkriterien sind die Vertretung eines klar umrissenen inhaltlichen Feldes, ein eigener Etat und etablierte Strukturen. Sektionen müssen mindestens 30 Mitglieder haben, um eine/n Delegierte/n in die BDV entsenden zu können. Kleinere Sektionen können ihre Anliegen durch eine/n Delegierte/n einer anderen Sektion, eines Landesverbandes oder einer Fachgesellschaft vertreten lassen.

§ 21 Geschäftsstellen und Finanzverwaltung

1.    Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte und zur Unterstützung der Vereinsorgane kann der Verband eine oder mehrere Geschäftsstellen einrichten und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen bestellen.

2.    Mitarbeiter/-innen der Geschäftsstellen arbeiten gemäß einer satzungskonformen Geschäftsordnung. Sie können zu den Sitzungen der jeweiligen Gremien mit beratender Stimme eingeladen werden. Sie sind arbeitsrechtlich dem Vorstand (§ 12.1) zugeordnet und diesem gegenüber weisungsgebunden.

3.    Die Geschäftsstellen werden auf der Basis einer Budgetierung betrieben, die die Verwendung der Finanzmittel für die unterschiedlichen Aktivitäten des Vereins transparent macht.

4.    Der/die Schatzmeister/-in überwacht die Finanzen und erstattet dem Präsidium regelmäßig Bericht.

§ 22 Satzungsänderung

1.    Über Anträge zu Satzungsänderungen muss die BDV mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden. Der Wortlaut des Entwurfs der geplanten Satzungsänderungen muss bei der Einladung zur BDV bekannt gegeben werden.

2.    Das Präsidium ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, wenn und soweit davon der Gemeinnützigkeitsstatus des Verbandes oder eine Eintragung in das Vereinsregister abhängt. Die Änderungen sind den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu machen und auf der nächsten BDV zu bestätigen.

§ 23 Auflösung

1.    Die Auflösung des Verbandes kann nur erfolgen, wenn sie schriftlich von mindestens 5 institutionellen Mitgliedern beantragt und dieser Antrag allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurde.

2.    Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die BDV. Zur Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Delegierten erforderlich. Nicht anwesende Delegierte können ihr Votum schriftlich einreichen. Der Auflösungsbeschluss ist allen Mitgliedern mitzuteilen.

3.    Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes nach Abzug aller finanziellen Verpflichtungen an die Gesellschaft Deutscher Naturforscher und Ärzte (GDNÄ) oder eine andere gemeinnützige Körperschaft, die gleichrangige steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorrangig zur gemeinnützigen Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe bzw. Umweltschutz zu verwenden.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung wird ergänzt durch die in ihr benannte Geschäftsordnung, Wahlordnung und Beitragsordnung. Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

München, den 07.10.2022

Hinweis

Wird das generische Maskulinum verwendet, so sind alle Geschlechter selbstverständlich mit eingeschlossen.