Die Äquivalenz von Pflanzen der Kategorie NGT-1, die keine artfremden Gene enthalten, mit herkömmlich gezüchteten Pflanzen ist aus Sicht von VBIO und WGG fachlich begründet und sinnvoll. Vom gesetzgeberischen Standpunkt ist es daher folgerichtig, diese NGT-1-Pflanzenebenfalls von der Regulierung nach Gentechnik-Recht auszunehmen.
Die EU-Kommission folgt auch in Hinblick auf die Sicherheit der NGT-Pflanzen der Bewertung, wie sie durch die EFSA sowie wissenschaftlichen Organisationen in Deutschland, Europa und weltweit vertreten wird: „Diese Pflanzen sind ebenso sicher für Mensch, Tier und Umwelt, wie jene aus konventioneller Zucht“ betont Prof. Dr. Klaus-Dieter Jany, Präsident des WGG. „Die Beurteilung von Pflanzen nach ihren Eigenschaften und nicht nach der Art ihrer Erzeugung ist aus wissenschaftlicher Sicht sinnvoll“ ergänzt Prof. Dr. Karl-Josef Dietz, Präsident des VBIO.
Die vorgeschlagenen Bestimmungen stellen sicher, dass alle NGT-Pflanzen einer Regulierungsaufsicht unterliegen, die auf ihr Risikoprofil zugeschnitten ist. Saatgut von NGT-1-Sorten muss verbindlich gekennzeichnet und in einer öffentlichen Datenbank registriert werden. Damit hat jedes landwirtschaftliche Unternehmen Wahlfreiheit. Mit einem generellen Verbot von NGT-Pflanzen für den ökologischen Landbau wiederum soll dem Wunsch der Bioverbände entsprochen werden.
Besonders sinnvoll ist aus Sicht von VBIO und WGG, dass der Gesetzesentwurf die Regulierung an nachhaltige Eigenschaften knüpft, beispielsweise wenn mithilfe von NGT-Methoden Pflanzen mit höherer Toleranz oder Resistenz gegenüber Krankheiten, Schädlingen, extremen Temperaturen, Dürren oder mit besseren Erträgen oder höherem Nährwert generiert werden. Solche Pflanzen können maßgeblich dazu beitragen, die ambitionierten Ziele im Bereich des EU Green Deals und der Sustainable Development Goals (SDG), insbesondere SDG 2 „Beendigung des Hungers“ und SDG 13 „Bekämpfung des Klimawandels“ zu erreichen.
(VBIO/WGG)