Neben der direkten Pflanzung von Bäumen könne auch die Saat und Naturverjüngung gefördert werden. Im Falle von Kleinprivatwaldbesitzern (unter 20 Hektar Fläche) werden bereits 90 Prozent der nachgewiesenen Ausgaben ersetzt. Eine vorherige Schadholzräumung liege dabei im Ermessen des Eigentümers und sei nicht verpflichtend. Auch die geltenden Fristen für die Wiederaufforstung sieht die Bundesregierung als ausreichend an. Die Mehrzahl der Länder setze eine Frist von drei Jahre, die allerdings auf Antrag des Waldbesitzers verlängert werden könne. Eine zusätzliche Förderung der Naturverjüngung sei nicht geplant.
Zur Novellierung des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) und der Erarbeitung der Waldstrategie 2050 könne die Bundesregierung keine Angaben machen, da sich beide Entwürfe noch in der Ressortabstimmung befinden. Wann diese abgeschlossen werde, sei noch nicht klar. Die Bedeutung von angepassten Wildbeständen für den Schutz von Mischwäldern soll aber im Gesetzentwurf hervorgehoben werden.