Herausforderungen in der Praxis
Wissenschaftler, die physische genetische Ressourcen aus einem Vertragsstaat des Nagoya Protokolls nutzen, müssen sowohl die nationalen Regelungen des Herkunftsstaates beachten, als auch die rechtlichen Vorschriften in Deutschland beachten.
Und das kann sehr schnell unübersichtlich werden…
In den Herkunftsländern
Die Herausforderungen, denen sich Biowissenschaftler gegenübersehen, sind so zahlreich wie die Herkunftsländer mit ihren gesellschaftlichen und juristischen Gepflogenheiten. Kulturelle und sprachliche Probleme sind vorhersehbar.
Probleme entstehen beispielsweise, wenn ein Herkunftsstaat, der Zugang zu seinen genetischen Ressourcen gewährt, damit Auflagen verbindet, die die Freiheit der Wissenschaft einschränken. Praxisbeispiele sind Vorgaben in Hinblick auf Kooperationspartner, die Publikation der Ergebnisse, die Hinterlegung von Sequenzdaten oder den weiteren Umgang mit dem Material.
Bestimmte Auflagen können das Forschungsprojekt selbst in Frage stellen. Nicht bei jeder biowissenschaftlichen Fragestellung ist es möglich, auf genetische Ressourcen aus anderen Herkunftsländern auszuweichen, in denen die Hürden geringer sind.
In Deutschland
Nutzer physischer genetischer Ressourcen, die dem Nagoya Protokoll unterliegen, müssen ihrer Sorgfaltspflicht genügen. Zentraler Bestandteil sind die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 geregelten umfänglichen Melde-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Ziel ist eine transparente, vollständige und jederzeit nachvollziehbare Darstellung, wie und von wem das genetische Material genutzt wurde.
Die Beschaffung aller Kooperations-, Zugangs-, Transport-, Transfer- und Genehmigungsdokumente – von „prior informed consent“ (PIC) über „mutually agreed terms“ (MAT) bis hin zu „material transfer agreements“ (MTA) ist aufwändig und erfordert Verhandlungsgeschick und teils spezifische juristische Expertise. Wissenschaftler müssen sich – für jedes Projekt und jedes Land neu – stets nach bestem Wissen und Gewissen kundig machen und mit persönlichem Risiko Verträge verhandeln. Die darin investierte Zeit geht zulasten der eigentlichen Forschungsaktivitäten.
Die Pointe aber ist, dass der Wissenschaftler im rechtlichen Sinne gar nicht der „Nutzer“ ist, sondern die Forschungsinstitution. Das bedeutet, der betroffene Wissenschaftler darf die notwendigen Meldeformulare für sein eigenes Projekt gar nicht selbst unterzeichnen.
Ausgewählte ABS-Regelungen
Hier ein kurzer, unvollständiger Überblick über wesentliche ABS-Regelungen auf internationaler, europäischer und deutscher Ebene.
Aber Achtung: Wer Zugang zu genetischen Ressourcen in einem anderen Land bekommen möchte, kommt nicht darum herum, die Gesetze und Regeln dieses Landes zu studieren – übrigens auch innerhalb der EU!

