VBIO

Biowissenschaften in der Mitte der Gesellschaft 

Der VBIO übernimmt Verantwortung, stellt sich dem Diskurs und bezieht Position.

Herausforderungen in der Praxis

Wissenschaftler, die physische genetische Ressourcen aus einem Vertragsstaat des Nagoya Protokolls nutzen, müssen sowohl die nationalen Regelungen des Herkunftsstaates beachten, als auch die rechtlichen Vorschriften in Deutschland beachten.
Und das kann sehr schnell unübersichtlich werden…

In den Herkunftsländern

Die Herausforderungen, denen sich Biowissenschaftler gegenübersehen, sind so zahlreich wie die Herkunftsländer mit ihren gesellschaftlichen und juristischen Gepflogenheiten. Kulturelle und sprachliche Probleme sind vorhersehbar.

Probleme entstehen beispielsweise, wenn ein Herkunftsstaat, der Zugang zu seinen genetischen Ressourcen gewährt, damit Auflagen verbindet, die die Freiheit der Wissenschaft einschränken. Praxisbeispiele sind Vorgaben in Hinblick auf Kooperationspartner, die Publikation der Ergebnisse, die Hinterlegung von Sequenzdaten oder den weiteren Umgang mit dem Material. 

Bestimmte Auflagen können das Forschungsprojekt selbst in Frage stellen. Nicht bei jeder biowissenschaftlichen Fragestellung ist es möglich, auf genetische Ressourcen aus anderen Herkunftsländern auszuweichen, in denen die Hürden geringer sind.

In Deutschland

Nutzer physischer genetischer Ressourcen, die dem Nagoya Protokoll unterliegen, müssen ihrer Sorgfaltspflicht genügen. Zentraler Bestandteil sind die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 geregelten umfänglichen Melde-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Ziel ist eine transparente, vollständige und jederzeit nachvollziehbare Darstellung, wie und von wem das genetische Material genutzt wurde.

Die Beschaffung aller Kooperations-, Zugangs-, Transport-, Transfer- und Genehmigungsdokumente – von „prior informed consent“ (PIC) über „mutually agreed terms“ (MAT) bis hin zu „material transfer agreements“ (MTA) ist aufwändig und erfordert Verhandlungsgeschick und teils spezifische juristische Expertise. Wissenschaftler müssen sich – für jedes Projekt und jedes Land neu – stets nach bestem Wissen und Gewissen kundig machen und mit persönlichem Risiko Verträge verhandeln. Die darin investierte Zeit geht zulasten der eigentlichen Forschungsaktivitäten. 

Die Pointe aber ist, dass der Wissenschaftler im rechtlichen Sinne gar nicht der „Nutzer“ ist, sondern die Forschungsinstitution. Das bedeutet, der betroffene Wissenschaftler darf die notwendigen Meldeformulare für sein eigenes Projekt gar nicht selbst unterzeichnen.


Ausgewählte ABS-Regelungen

Hier ein kurzer, unvollständiger Überblick über wesentliche ABS-Regelungen auf internationaler, europäischer und deutscher Ebene. 

Aber Achtung: Wer Zugang zu genetischen Ressourcen in einem anderen Land bekommen möchte, kommt nicht darum herum, die Gesetze und Regeln dieses Landes zu studieren – übrigens auch innerhalb der EU!

Verordnung (EU) Nr. 511/2014 
Die Verordnung regelt die Einhaltung der Vorschriften des Nagoya-Protokolls in der Union durch die Nutzer genetischer Ressourcen (bzw. des darauf bezogenen traditionellen Wissens).
Bis 2027 will die Kommission bewerten, ob mit der Verordnung die Ziele des Protokolls ordnungsgemäß erreicht werden und wie es um ihre Effizienz, Wirksamkeit, Kohärenz, Relevanz und den EU-Mehrwert bestellt ist.

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866
Die Durchführungsverordnung enthält spezielle Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 in Hinblick auf registrierte Sammlungen, bewähret Verfahren und die Kontrolle, ob die Nutzer die Vorschriften einhalten.

Leitfaden (Ref.-Nr. 2016/C 313/01)
Dieser Leitfaden zum Anwendungsbereich und den Kernverpflichtungen der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 enthält nähere Erläuterungen zu Interpretation und praktischer Anwendung der EU-Regularien.
Dieser allgemeine Leitfaden soll durch sektorale Leitfäden – zum Beispiel zu den Sektoren „Sammlungen“ und „öffentliche Forschung“ ergänzt werden. Diese befinden sich aber noch in der EU-internen Abstimmung (Stand: 02/18)

Das zuständige Bundesamt für Naturschutz weist darauf hin, dass diese Regelungen auf EU-Ebene lediglich solche Maßnahmen beinhalten, die sicherstellen sollen, dass der Zugang zu genetischen Ressourcen (bzw. darauf bezogenem traditionellem Wissen), in Übereinstimmung mit den geltenden ABS-Regelungen des Herkunftslandes erfolgt ist, und dass etwaige Vorteile ausgewogen und gerecht aufgeteilt werden. Dieses Herkunftsland kann auch ein Land außerhalb der EU sein.

Davon zu unterscheiden sind Zugangsregelungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten; denn die EU-Mitgliedstaaten sind frei in ihrer Entscheidung, ob sie den Zugang zu genetischen Ressourcen (bzw. darauf bezogenem traditionellem Wissen) innerhalb ihres Hoheitsgebietes regeln oder freien Zugang gewähren wollen.

In der Konsequenz gibt es in den einzelnen EU-Ländern sehr unterschiedliche Zugangsregelungen.