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Bundesregierung zum Nachweis genomeditierter Lebens- und Futtermittel

Nachweismethoden für genomeditierte Lebens- und Futtermittelprodukte pflanzlichen Ursprungs können für die Marktzugangskontrollen nur dann eingeführt werden, wenn deren genetische Veränderung bekannt und auch bisher einzigartig ist. Unbekannte Produkte können unter den bisherigen technischen Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, heißt es in einer Antwort (19/31759) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/31255) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Dies stelle ein Problem bei der Durchsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 25. Juli 2018 dar. Darin war festgestellt worden, dass auch Organismen, die mit neuen Gentechnikverfahren (NMT) hergestellt wurden, der Freisetzungsrichtlinie unterliegen. Zwar würden derzeit keine Hinweise oder Informationen vorliegen, dass nicht zugelassene Organismen oder Produkte, die mit NMT erstellt wurden, bisher in der EU auf den Markt gelangt sind. Damit die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet und die gesetzlich vorgesehene Kennzeichnung kontrolliert werden könnten, wenn zukünftig erste NMT-Produkte auf den europäischen Markt gelangten, würden gerichtsfeste Nachweis- und Identifikationsverfahren benötigt. Allerdings seien die für klassische gentechnische Anwendungen genutzten Analyseverfahren nicht systematisch auf NMT-Produkte übertragbar. Insbesondere für NMT-Produkte, in denen nur kleine Erbgutveränderungen vorgenommen wurden, bestehe die Schwierigkeit, eine Methode zu etablieren, die diese Produkte identifizieren kann.

hib


Antwort der Bundesregierung zur Durchsetzung des EU-Rechts zu neuen gentechnischen Verfahren (19/31759)