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VBIO nimmt Stellung zu geplanten Änderungen in der Biostoffverordnung

Drei gelbe "Biohazard"-Schilder
Bild von Andreas Lischka auf Pixabay

In seiner Stellungnahme zum jüngst vorgelegten Referentenentwurf begrüßt der VBIO ausdrücklich das Ziel, die Biostoffverordnung (BiostoffV) an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse anzupassen und zugleich Verfahren zu modernisieren und zu entbürokratisieren. Dies gilt insbesondere für digitale Unterweisungen, den Übergang von Schrift- zu Textformerfordernissen, die Nutzung externer Expositionsdatenbanken und medienbruchfreie elektronische Verfahren.

Bei einigen der vorgesehenen Änderungen sieht der VBIO jedoch Konkretisierungs- beziehungsweise Anpassungsbedarf – etwa bei der Erweiterung des Biostoffbegriffs (§ 2 Abs. 1 Nr. 2), bei der Abgrenzung von Tätigkeiten mit ubiquitär vorkommenden Biostoffen (§ 2 Abs. 7 Nr. 2) oder bei der digitalen Unterweisung (§ 14).

Gerade die „digitale Unterweisung“ zeigt die Notwendigkeit konsistenter Regelungen. So gilt es nicht nur, unterschiedliche Formanforderungen im Vollzug der Länder zu vermeiden, sondern auch Inkonsistenzen, die durch unterschiedliche Unterschriftserfordernisse anderer Verordnungen entstehen. Dies betrifft insbesondere die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) da Unterweisungen nach BiostoffV und Gentechnikrecht häufig gemeinsam durchgeführt werden. Der VBIO regt daher an, die Dokumentationsanforderungen für Unterweisungen nach BiostoffV, GenTSV und Gefahrstoffverordnung soweit möglich zu harmonisieren.

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die als „empfohlen“ bezeichneten Schutzmaßnahmen. Der VBIO warnt davor, dass diese in der Praxis faktisch wie verbindliche Anforderungen behandelt werden und dadurch zusätzlicher Begründungs- und Dokumentationsaufwand entsteht. Abweichungen sollten weiterhin möglich sein, wenn auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet ist. 

Nach aktuellem Stand soll die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. 

Dies ist aus Sicht des VBIO problematisch, da einige der Änderungen, technische oder bauliche Anpassungen und eine Neubewertung bestehender Tätigkeiten erfordern können. Der VBIO regt daher angemessene Übergangsregelungen für bestehende Anlagen an. Bei baulichen beziehungsweise technischen Anpassungen sind insbesondere Planung, Finanzierung, Genehmigung, Durchführung und Validierung zu berücksichtigen. Bei nachgewiesenem gleichwertigem Sicherheitsniveau sollte zudem ein Bestandsschutz beziehungsweise eine dauerhafte Gleichwertigkeitsregelung geprüft werden.

Insgesamt begrüßt der VBIO die mit dem Referentenentwurf angestrebte Modernisierung der Biostoffverordnung. Zugleich sind aus seiner Sicht Anpassungen notwendig, damit ein hohes Schutzniveau gewährleistet wird, ohne neue Rechtsunsicherheiten, vermeidbare Dokumentationspflichten oder unverhältnismäßige technische Anforderungen zu schaffen. 

(VBIO)


Zum Volltext der Stellungnahme

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