Die WissZeitVG-Novelle hat fast keinen Einfluss auf die hohe Befristungsquote beim wissenschaftlichen Personal, lautet das Resultat der Studie von Freya Gassmann, Universität des Saarlandes, die sich auf Daten des Statistischen Bundesamts stützt. Diese liegt bei 80 Prozent, bei den wissenschaftlichen Angestellten an Universitäten sogar bei 89 Prozent – vor dem In-Kraft-Treten der Novelle waren es 82 bzw. 90 Prozent. Die Laufzeiten der befristeten Arbeitsverträge (Erstverträge ohne Verlängerungen) haben sich nach einer repräsentativen Analyse von Stellenausschreibungen in Folge der Novelle moderat um durchschnittlich vier Monate von 24 auf 28 Monate verlängert.
„Es rächt sich, dass der Gesetzgeber vor vier Jahren zwar einige Vorschläge der GEW aufgegriffen, aber nur unzureichend umgesetzt hat. Unbestimmte Rechtsbegriffe im Gesetzestext öffnen Schlupflöcher, die Hochschulen und Forschungseinrichtungen für die Fortsetzung ihrer maßlosen Befristungspraxis nutzen können. Dem müssen Bundestag und Bundesrat jetzt einen Riegel vorschieben“, mahnte Keller.
Der GEW-Vize sprach sich insbesondere für eine präzise Definition des Begriffs der Qualifizierung sowie die Verankerung verbindlicher Mindestvertragslaufzeiten im Gesetz aus. „Mit dem WissZeitVG soll die Qualifizierung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern gefördert werden. Der Qualifizierungsbegriff darf aber nicht beliebig gefüllt werden, sondern muss sich im Kern auf die Promotion oder die strukturierte Vorbereitung auf eine Professur durch eine Habilitation oder eine vergleichbare Leistung beziehen. Die Arbeitsverträge müssen so lange laufen, dass die Qualifizierung in dem Zeitraum erfolgreich abgeschlossen werden kann. Sie dürfen nicht kürzer als drei Jahre sein“, betonte Keller.
„Darüber hinaus brauchen wir eine verbindliche Ausgestaltung der familienpolitischen Regelungen des Gesetzes, die einen Nachteilsausgleich für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Kindern garantiert. Zeitverträge nach der Promotion dürfen nur noch zulässig sein, wenn gleichzeitig eine berechenbare akademische Laufbahn über einen ‚Tenure Track‘ angeboten wird. Und schließlich muss die Tarifsperre endlich aus dem Gesetz gestrichen werden: Den Gewerkschaften darf nicht länger verboten werden, mit den Arbeitgebern sachgerechte Befristungsregelungen auszuhandeln“, ergänzte Keller die Vorschläge der Bildungsgewerkschaft.
GEW
Info: Die vollständigen Ergebnisse der von der GEW-nahen Max-Traeger-Stiftung geförderten wissenschaftlichen Untersuchung von Freya Gassmann hat die GEW unter dem Titel „Befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Hochschulen in Deutschland – Eine erste Evaluation der Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes“ veröffentlicht.