Der VBIO hat dem BMNUK daraufhin sein Unverständnis gegenüber einer derart knappen Fristsetzung ausgedrückt. Diese macht eine fachlich belastbare Beteiligung, die über allgemeine Forderungen und plakative Kritik hinausgeht, faktisch unmöglich. Dadurch wird das bewährte Instrument der Länder- und Verbändeanhörung reduziert auf eines von vielen fachlich und letztlich irrelevanten zusätzlichen bürokratischen Erfordernissen. Dabei ist genau dies, der Abbau von Bürokratie, eines der Ziele von UMoG und UMoV. Das Ministerium formuliert es so: „Mit dem Umweltschutz‑Modernisierungsgesetz (UMoG) und der Umweltschutz‑Modernisierungsverordnung (UMoV) sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich beschleunigt, Bürokratie abgebaut und digitale Prozesse verbindlich eingeführt werden. Ziel ist ein effizienterer Vollzug ohne Abstriche beim Umweltschutz.“
Beim zweiten Entwurf handelt es sich um ein „Gesetz zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (NatInfG)“, hier ist das Ziel, den Schutz der Biodiversität zu stärken und gleichzeitig den Ausbau von Verkehrs‑ und Energieinfrastruktur zu erleichtern.
Einer der Kernpunkte dieses Entwurfs ist die Einführung einer neuen gesetzlichen Kategorie „Natürliche Infrastruktur“ für Ökosysteme, die zentrale Leistungen für Gesellschaft und Wirtschaft erbringen. Allerdings ist mit dieser Einstufung ganz explizit kein zusätzlicher Schutzstatus verbunden, sondern nur ein erhöhter Kompensationsbedarf bei Eingriffen. Darüber hinaus bestehen zahlreiche Ausnahmen für Infrastruktur- und Verteidigungsprojekte. Der VBIO bleibt daher in seiner (gemeinsam mit der Gesellschaft für Ökologie – GfÖ erarbeiteten) Stellungnahme skeptisch, ob diese Regelung tatsächlich den Schutz der gelisteten Ökosysteme verbessert.
Ausgleichs‑ und Ersatzmaßnahmen können künftig auch in angrenzenden Naturräumen erfolgen, was mehr Flexibilität ermöglichen soll. Die Lockerung des Naturraumbezugs bei Kompensation kann allerdings zu lokalen Biodiversitätsverlusten führen. Kompensationen müssen daher nach Ansicht von VBIO und GfÖ naturräumlich erfolgen. Beide begrüßen auch das Bonus-Malus-System grundsätzlich – sehen es aber auch kritisch, weil hierdurch potentielle Schlupflöcher entstehen, da die geplante Rechtsverordnung zu Abschlägen beim Ausgleich zu unbestimmt ausfallen könnte.
Mit dem Gesetz wird ein neues Finanzierungsinstrument eingeführt, die „Naturgutschrift“, mit der Naturschutzmaßnahmen finanziert werden sollen. Diese Naturgutschriften können nach Ansicht von VBIO und GfÖ die strategische Naturschutzplanung erleichtern. Wichtig ist jedoch, dass sie nicht zu leichtfertigen Eingriffsgenehmigungen führen und nur für zusätzliche, fachlich anerkannte Maßnahmen vergeben werden.
Der Entwurf des Gesetzes sieht auch eine Evaluation der Gesetzesfolgen vor. VBIO und GfÖ fordern, dass an dieser Überprüfung auch Naturschutzverbände und wissenschaftliche Fachgesellschaften beteiligt werden sollen.
(VBIO)
Hier finden Sie die Stellungnahmen des VBIO




