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Deutscher Hochschulverband für eine Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Studenti i Hörsaal

Der Deutsche Hochschulverband (DHV) spricht sich für eine Änderung, aber gegen eine Abschaffung des Befristungsrechts für die Wissenschaft aus. Ohne das sogenannte Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) würde auch für die Wissenschaft das Teilzeit- und Befristungsgesetz gelten. Das Verhältnis von Befristung zur Nichtbefristung würde sich dadurch voraussichtlich nahezu umkehren, ohne die Notwendigkeiten in Betracht zu ziehen, die Drittmittelbefristungen und Qualifikationsverfahren bedingen. "Die stetige personelle Erneuerung ist das Schwungrad der Wissenschaft. Wer Universitäten zerstören will, muss nur alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von der Promotion bis zur Altersgrenze unbefristet beschäftigen", erklärte DHV-Präsident Professor Dr. Bernhard Kempen. Angesichts prekärer Arbeitsbedingungen vieler Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gelte umgekehrt aber auch: "Wer Universitäten zerstören will, muss nur alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von  der Promotion bis zur Altersgrenze auf aneinandergereihten befristeten Stellen beschäftigen."

Die Fetischisierung von Drittmitteln und ihre staatlich prämierte Förderung als wissenschaftliches Leistungskriterium bei gleichzeitiger chronischer Vernachlässigung der Grundfinanzierung hat dem DHV-Präsident zufolge ein Heer von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern hervorgebracht, die am Tropf befristeter Mittel hängen: "Ohne Drittmittel keine Beschäftigung, mit Drittmittel eine befristete Beschäftigung – so werden die Karrierebedingungen einer ganzen wissenschaftlichen Generation buchstabiert", betonte Kempen.

Gegenwärtig ist nur eine/r von zehn wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unbefristet beschäftigt. Zur Entschärfung dieses Befristungsdilemmas könne die personelle Entflechtung von Aufgaben der wissenschaftlichen Dienstleistung und Aufgaben der Eigenqualifikation beitragen. Nach Maßgabe des DHV-Vorschlages, ein Y-Modell für unterschiedliche Berufswege in die Wissenschaft zu schaffen, sollte frühzeitig eine Entscheidung getroffen werden, ob ein Postdoc dem wissenschaftlichen Nachwuchs mit der alleinigen Aufgabe der Eigenqualifikation oder dem Bereich der wissenschaftlichen Dienstleistung ohne die Aufgabe und Gelegenheit zur Eigenqualifikation zuzuordnen ist.

Insbesondere wissenschaftlichen Dienstleistungen, die auf Dauer zu erbringen sind (z.B. als Lecturer, Leitung eines Prüfungsamtes oder einer wissenschaftlichen Einrichtung usw.), sollten nach Vorschlag des DHV, nachdem sie ein- oder zweimal befristet vergeben werden können, ein unbefristetes und nach Möglichkeit aus Grundmitteln finanziertes Dienstverhältnis zu Grunde liegen. Eine Befristung, die allein auf einem befristeten Mittelzufluss beruht, sei demgegenüber grundsätzlich nicht zu beanstanden. "Niemand wird erklären können, wie man mit befristet eingeworbenen Drittmitteln unbefristete Verträge finanzieren soll", betonte Kempen. Perspektivisches Ziel sollte es jedoch sein, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die jenseits des 50igsten Lebensjahres sind, nicht mehr auf befristeten Stellen zu beschäftigen. Gerade mit Blick auf ältere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit befristeten Drittmittelverträgen sei aus sozialpolitischer Verantwortung heraus wenigstens i  n Ausnahmefällen die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu erwägen. Dafür bedürfe es aber der Zurverfügungstellung von Haushaltsmitteln. Diese könnten gepoolt werden und in einen eigenen Etat, der auch aus Overheadmitteln gespeist werden könne, gesammelt werden.

Befristungen mit der Aufgabe der Eigenqualifikation hält der DHV vollends für unbedenklich. "Qualifikation und Befristung sind zwei Seiten einer Medaille", so Kempen. Der Weg zur Professur solle auch weiterhin in der Regel nicht als "beamtete Laufbahn" ausgestaltet werden. Aus Gründen der internationalen Konkurrenzfähigkeit sollten allerdings im Umfang von bis zu 25 Prozent für den besonders qualifizierten und leistungsfähigen wissenschaftlichen Nachwuchs nach einer befristeten Postdoc-Zeit Stellen mit Tenure Track vorgesehen werden. Den besten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern könne nur mittels einer rechtsverbindlichen Zusage auf eine Lebenszeitprofessur nach positiver Evaluation eine sichere Perspektive an der Universität geboten werden.

Angesichts des schwierigen und langwierigen Qualifikationsweges mit einem Erstberufungsalter auf eine Universitätsprofessur im Durchschnitt jenseits des 43. Lebensjahres ist es nach Auffassung des DHV ebenso wenig hinnehmbar, dass Professuren befristet oder mit einer Probezeit versehen würden. Schließlich plädiert der Verband dafür aus, das Nebeneinander und die Verschränkung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und des WissZeitVG aufzuheben. Befristungen im wissenschaftlichen Bereich sollten ausschließlich nach Maßgabe des WissZeitVG geregelt werden und allerdings auch für die Befristung von nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Rechtsgrundlage bilden. 

(DHV)          


Zum Positionspapier des DHV: https://www.hochschulverband.de/1685.html#_