„Dass sich die Akteure auch im Zuge der Evaluierung wieder jeweils entweder für eine Ausweitung der gesetzlichen Nutzungsbefugnisse und der Vergütungsfreiheit oder aber für eine Einschränkung und eine Anhebung der Vergütung aussprechen, überrascht nicht. Es könnte vielmehr ein Indiz dafür sein, dass der vom Gesetzgeber bestimmte Interessenausgleich insgesamt grundsätzlich gelungen ist", heißt es weiter. Korrekturen und Nachjustierungen in Einzelfragen schließe dieser Befund nicht aus.
Die mit dem 2017 beschlossenen und 2018 in Kraft getretenen Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz erstmals im Urheberrechtsgesetz gebündelten Vorschriften (Paragrafen 60a bis 60h) regeln die Nutzungserlaubnis (Schranken) für urheberrechtlich geschützte Werke.
So wird beispielsweise geregelt, in welchem Umfang Werke in Unterricht und Lehre „vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden" (Paragraf 60a). Auch die Nutzung von Werken für die Forschung durch Text und Data Mining für die Forschung (Paragraf 60d) ist dort normiert. Weitere Regelung betreffen Bibliotheken, Archive und Museen. In Paragraf 60h wird die Vergütung der Nutzung geregelt.
(hib)
Die zweite und dritte Lesung des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes im Video: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw26-de-urheberrechts-wissenschaftsgesellschaftsgesetz-513404