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Reform des Befristungsrecht im Wissenschaftsbereich geplant

Die Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) reformieren. Künftig sollen Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge eingeführt werden. In der Qualifizierungsphase vor der Promotion soll eine Mindestlaufzeit von drei Jahren gelten, nach der Promotion zwei Jahre. Diese Regelung sei „ein wichtiger Beitrag zur Eindämmung von Kurzzeitverträgen“, heißt es im Gesetzentwurf. Zudem soll eine sogenannte Qualifizierungsbefristung nur noch bei einem Beschäftigungsumfang von mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zulässig sein.

Eine Evaluation des WissZeitVG im Jahr 2022 habe ergeben, dass die gegenwärtige Befristungspraxis in Wissenschaftsbetrieben „häufig sowohl durch lange Befristungsphasen als auch durch einen nach wie vor hohen Anteil kurzzeitiger Verträge mit weniger als einem Jahr Laufzeit geprägt“ sei, heißt es zur Begründung der Reform in dem Gesetzentwurf.

Die Regelungen zur Vertragsverlängerung insbesondere zum Ausgleich familien- und pflegebedingter Ausfallzeiten sollen künftig unabhängig davon gelten, ob der Arbeitsvertrag „sachgrundlos zur Qualifizierung [...] oder wegen Drittmittelfinanzierung [...] befristet worden ist“. Diese Änderung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Wissenschaftsbereich verbessern. Bislang galt die Möglichkeit, befristete Verträge aufgrund von „familien- (Mutterschutz und Elternzeit) oder pflegebedingten Ausfallzeiten bzw. Arbeitszeitreduzierungen“ zu verlängern, nicht für wegen Drittmittelfinanzierung befristete Verträge.

Auch die Höchstbefristungsdauer für studentische Hilfskräfte soll angepasst werden. Im Gesetzentwurf wird sie von sechs auf acht Jahre erhöht.

Ebenfalls geändert werden soll das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG). Der Vorrang des WissZeitVG soll aufgehoben werden, sodass befristete Arbeitsverträge zum Zweck der ärztlichen und psychotherapeutischen Weiterbildung künftig auch an Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach dem ÄArbVtrG abgeschlossen werden können. Zugleich entfällt die Sonderregelung für den Bereich Medizin im WissZeitVG.

In einer Stellungnahme fordert der Bundesrat, dass Arbeitsverträge, die die gesetzliche Mindestbefristungsdauer unterschreiten, als bis zur vorgeschriebenen Mindestvertragslaufzeit befristet gelten. Damit sollen laut Bundesrat unverhältnismäßige Rechtsfolgen - wie die Möglichkeit, dass eine unwirksame Befristung zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag führt - vermieden werden.

Die Bundesregierung lehnt in einer Gegenäußerung den Vorschlag des Bundesrats ab. Statt einer Anpassung an die Mindestlaufzeit sollten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen gelten. Eine bloße Anpassung würde hingegen bedeuten, dass ein Verstoß „quasi sanktionslos“ bleibe.

Der Gesetzentwurf soll am 08.10.2026 im Deutschen Bundestag in Erster Lesung beraten werden.

Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung, hib


Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich (21/8281)

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