Bei einigen der vorgesehenen Änderungen sieht der VBIO jedoch Konkretisierungs- beziehungsweise Anpassungsbedarf – etwa bei der Erweiterung des Biostoffbegriffs (§ 2 Abs. 1 Nr. 2), bei der Abgrenzung von Tätigkeiten mit ubiquitär vorkommenden Biostoffen (§ 2 Abs. 7 Nr. 2) oder bei der digitalen Unterweisung (§ 14).
Gerade die „digitale Unterweisung“ zeigt die Notwendigkeit konsistenter Regelungen. So gilt es nicht nur, unterschiedliche Formanforderungen im Vollzug der Länder zu vermeiden, sondern auch Inkonsistenzen, die durch unterschiedliche Unterschriftserfordernisse anderer Verordnungen entstehen. Dies betrifft insbesondere die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) da Unterweisungen nach BiostoffV und Gentechnikrecht häufig gemeinsam durchgeführt werden. Der VBIO regt daher an, die Dokumentationsanforderungen für Unterweisungen nach BiostoffV, GenTSV und Gefahrstoffverordnung soweit möglich zu harmonisieren.
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die als „empfohlen“ bezeichneten Schutzmaßnahmen. Der VBIO warnt davor, dass diese in der Praxis faktisch wie verbindliche Anforderungen behandelt werden und dadurch zusätzlicher Begründungs- und Dokumentationsaufwand entsteht. Abweichungen sollten weiterhin möglich sein, wenn auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet ist.
Nach aktuellem Stand soll die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Dies ist aus Sicht des VBIO problematisch, da einige der Änderungen, technische oder bauliche Anpassungen und eine Neubewertung bestehender Tätigkeiten erfordern können. Der VBIO regt daher angemessene Übergangsregelungen für bestehende Anlagen an. Bei baulichen beziehungsweise technischen Anpassungen sind insbesondere Planung, Finanzierung, Genehmigung, Durchführung und Validierung zu berücksichtigen. Bei nachgewiesenem gleichwertigem Sicherheitsniveau sollte zudem ein Bestandsschutz beziehungsweise eine dauerhafte Gleichwertigkeitsregelung geprüft werden.
Insgesamt begrüßt der VBIO die mit dem Referentenentwurf angestrebte Modernisierung der Biostoffverordnung. Zugleich sind aus seiner Sicht Anpassungen notwendig, damit ein hohes Schutzniveau gewährleistet wird, ohne neue Rechtsunsicherheiten, vermeidbare Dokumentationspflichten oder unverhältnismäßige technische Anforderungen zu schaffen.
(VBIO)



