Auf Nachfrage des VBIO erklärte das Fachreferat 222 des zuständigen Bundesministeriums schriftlich: „Der Wortlaut des § 28 Abs. 3 GenTSV (neu) ist im Hinblick auf den Fristbeginn des Fortbildungserfordernisses nicht eindeutig. Nach Prüfung durch das Fachreferat hält BMEL die Auslegung, wie sie in der LAG besprochen worden ist, für vertretbar. Dies gilt v.a., wenn die Länder bei der Rechtsanwendung und -auslegung zu dem Ergebnis kommen, dass eine Übergangsfrist bis März 2021 aus praktischen Gründen zu kurz bemessen ist. Daher hat BMEL den Beschluss der LAG unterstützt.“
Der Auffassung der LAG haben explizit die Bundesländer NRW und Rheinland-Pfalz widersprochen. In diesen beiden Bundesländern muss bereits zum 1. März 2021 jeder BBS und PL nachweisen, dass er bereits seiner Fortbildungspflicht nach § 28 GenTSV (neu) nachgekommen ist. Der VBIO rät jedem Betreiber/PL/BBS dazu, sich bei seiner zuständigen Landesbehörde (siehe https://www.lag-gentechnik.de/) zu informieren, bis wann er individuell die Erfüllung der Fortbildungspflicht nachweisen muss.
Die LAG hat eine ad-hoc-Arbeitsgruppe eingesetzt, die bis März 2020 die konkreten Inhalte und den Umfang der §28-Fortbildungskurse festlegen soll. Es wurde zugesichert, dass die geplanten Inhalte den Erfahrungshorizont der erfahrenden PL und BBS berücksichtigen werden und vor allem auch jeweils auf aktuelle gesetzliche Änderungen und auf neueste wissenschaftliche Entwicklungen eingehen sollen.
Alle PL und BBS sollten daher mindestens das Frühjahr 2020 abwarten, bis entsprechend zertifizierte §28-Fortbildungen angeboten werden können. Bis dahin gibt es als Alternative weiterhin die behördlich anerkannten zweitägigen §15-Kurse, die automatisch auch die Fachkunde nach §28 umfassen.
VBIO
Stand 15.01.2020
www.lag-gentechnik.de/documents/lagbeschlusssammlung_stand_58_sitzung_14_1573819702.11