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Von Ochsenfrosch bis Wollhandkrabbe - Wie die biologische Vielfalt gegen gebietsfremde invasive Arten geschützt werden soll

Mit der Verabschiedung durch den Bundesrat hat das Gesetz über die

Prävention und das Management invasiver gebietsfremder Arten die letzte

parlamentarische Hürde genommen. Das Gesetz schafft die Voraussetzungen,

um eine bereits seit 2015 geltende EU-Verordnung in Deutschland

anzuwenden. Dadurch sollen die negativen Folgen gemindert werden, die mit

der Ausbreitung invasiver Pflanzen- und Tierarten für die biologische

Vielfalt verbunden sind. Die EU-Verordnung untersagt u.a. Einfuhr,

Haltung, Zucht und Freisetzung von Arten, die in einer offiziellen

EU-Liste erfasst sind. Dazu zählt beispielsweise der Nordamerikanische

Ochsenfrosch oder die Chinesische Wollhandkrabbe

 

Invasive gebietsfremde Arten sind überall auf der Welt eine Gefahr für

die biologische Vielfalt, etwa indem sie natürlich vorkommende Arten

verdrängen. Zu den in die sogenannte „Unionsliste“ aufgenommenen

invasiven Arten gehört etwa die ursprünglich in Asien beheimatete

Chinesische Wollhandkrabbe, die bei uns vor allem in Schleswig-Holstein,

den Küstengewässern und im Rhein vorkommt. Andere Arten wie der zur

Gattung der Hirsche gehörende Chinesische Muntjak oder das Großblütige

Heusenkraut wurden bisher in Deutschland nur selten in freier Natur

nachgewiesen. Von den bisher von der EU gelisteten 37 invasiven

gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten treten in Deutschland mindestens 24

wild lebend auf. Eine Aktualisierung der Liste tritt in Kürze in Kraft.

 

Gerade die Ausbreitung neuer invasiver Arten sollte verhindert werden,

Vorsorge ist dabei das oberste Gebot. Das neue Gesetz stellt dafür im

Bundesnaturschutzgesetz die notwendigen Regelungen bereit und ermöglicht

es den zuständigen Behörden, bei Verstößen gegen die Verbote der

EU-Verordnung Nr. 1143/2014 einzuschreiten. Untersagt sind u.a. Einfuhr,

Haltung, Zucht, Inverkehrbringen und Freisetzung der gelisteten invasiven

Arten. Ausnahmegenehmigungen - etwa für eine notwendige Forschung -

können auf Basis der neuen Regelungen ebenfalls erlassen werden.

 

Um die negativen Auswirkungen weit verbreiteter invasiver Arten zu

vermindern, müssen die Länder nun Managementmaßnahmen festlegen. Auch

dafür regelt das Durchführungsgesetz das Verfahren. Wichtig ist auch

hierbei die Beteiligung der Öffentlichkeit. BMUB www.bmub.bund.de/P3771