Mit der Verabschiedung durch den Bundesrat hat das Gesetz über die
Prävention und das Management invasiver gebietsfremder Arten die letzte
parlamentarische Hürde genommen. Das Gesetz schafft die Voraussetzungen,
um eine bereits seit 2015 geltende EU-Verordnung in Deutschland
anzuwenden. Dadurch sollen die negativen Folgen gemindert werden, die mit
der Ausbreitung invasiver Pflanzen- und Tierarten für die biologische
Vielfalt verbunden sind. Die EU-Verordnung untersagt u.a. Einfuhr,
Haltung, Zucht und Freisetzung von Arten, die in einer offiziellen
EU-Liste erfasst sind. Dazu zählt beispielsweise der Nordamerikanische
Ochsenfrosch oder die Chinesische Wollhandkrabbe
Invasive gebietsfremde Arten sind überall auf der Welt eine Gefahr für
die biologische Vielfalt, etwa indem sie natürlich vorkommende Arten
verdrängen. Zu den in die sogenannte „Unionsliste“ aufgenommenen
invasiven Arten gehört etwa die ursprünglich in Asien beheimatete
Chinesische Wollhandkrabbe, die bei uns vor allem in Schleswig-Holstein,
den Küstengewässern und im Rhein vorkommt. Andere Arten wie der zur
Gattung der Hirsche gehörende Chinesische Muntjak oder das Großblütige
Heusenkraut wurden bisher in Deutschland nur selten in freier Natur
nachgewiesen. Von den bisher von der EU gelisteten 37 invasiven
gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten treten in Deutschland mindestens 24
wild lebend auf. Eine Aktualisierung der Liste tritt in Kürze in Kraft.
Gerade die Ausbreitung neuer invasiver Arten sollte verhindert werden,
Vorsorge ist dabei das oberste Gebot. Das neue Gesetz stellt dafür im
Bundesnaturschutzgesetz die notwendigen Regelungen bereit und ermöglicht
es den zuständigen Behörden, bei Verstößen gegen die Verbote der
EU-Verordnung Nr. 1143/2014 einzuschreiten. Untersagt sind u.a. Einfuhr,
Haltung, Zucht, Inverkehrbringen und Freisetzung der gelisteten invasiven
Arten. Ausnahmegenehmigungen - etwa für eine notwendige Forschung -
können auf Basis der neuen Regelungen ebenfalls erlassen werden.
Um die negativen Auswirkungen weit verbreiteter invasiver Arten zu
vermindern, müssen die Länder nun Managementmaßnahmen festlegen. Auch
dafür regelt das Durchführungsgesetz das Verfahren. Wichtig ist auch
hierbei die Beteiligung der Öffentlichkeit. BMUB www.bmub.bund.de/P3771