Sechs Verordnungen zum Schutz der Meeresnatur in Nord- und Ostsee wurden
heute im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit werden die
Meeresnaturschutzgebiete „Doggerbank“, „Borkum Riffgrund“ und
„Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“ in der Nordsee sowie
„Fehmarnbelt“, „Kadetrinne“ und „Pommersche Bucht –
Rönnebank“ in der Ostsee auch nach nationalen Vorschriften rechtlich
gesichert. Die Gebiete befinden sich in der sogenannten ausschließlichen
Wirtschaftszone (AWZ) in Nord- und Ostsee und damit in der Zuständigkeit
des Bundes. Die AWZ schließt sich an das 12 Seemeilen breite deutsche
Küstenmeer an. Die neuen Schutzgebiete umfassen rund 30 Prozent der
Fläche der deutschen AWZ.
Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: „Das ist ein wichtiger
Fortschritt für den Meeresnaturschutz in Deutschland. Mit den
Verordnungen werden wichtige Arten wie Schweinswal, Seehund und Kegelrobbe
endlich wirksam geschützt. Auch wertvolle Lebensraumtypen wie Sandbänke
oder Riffe werden nun vor Zerstörung oder Beeinträchtigungen bewahrt.
Bei der Erarbeitung der Regelungen haben wir selbstverständlich auch die
Belange der Nutzerseite einbezogen und insgesamt ein ausgewogenes
Schutzniveau erreicht.“
Die sechs Meeresgebiete sind seit 2007 Teil des europäischen
Schutzgebietsnetzes Natura 2000. Deutschland ist daher verpflichtet, diese
Gebiete mit den nötigen Maßnahmen unter Schutz zu stellen. Die
Europäische Kommission hatte hierzu bereits ein
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, das zumindest mit Blick auf die
Ausweisung der Meeresschutzgebiete in Verantwortung des Bundes nun
gegenstandslos sein dürfte. Das Verfahren richtet sich darüber hinaus an
die Bundesländer, die in der Pflicht sind, Natura-2000-Gebiete an Land
ebenfalls rechtlich zu sichern.
In den Meeresnaturschutzgebieten darf nach den neuen Bestimmungen kein
Baggergut eingebracht werden, es dürfen keine Aquakulturen betrieben und
auch keine künstlichen Inseln errichtet werden. Wer in diesen
Meeresgebieten Energie erzeugen, Bodenschätze abbauen oder unterseeische
Kabel verlegen will, muss zuvor in einer Verträglichkeitsprüfung
nachweisen, dass das Vorhaben die Meeresumwelt nicht erheblich
beeinträchtigt.
Im Bereich der Freizeitfischerei gibt es ein räumlich und zeitlich
abgestuftes Schutzkonzept für einen Interessensausgleich zwischen dem
Schutz der Meeresnatur und den Belangen der Freizeitfischer. In der der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone von Nord- und Ostsee kann
weiterhin auf ca. 80 % der Fläche geangelt werden, lediglich 20 % der
Fläche unterliegt einer naturschutzrechtlichen Regulierung.
Beschränkungen für die Berufsfischerei in den Schutzgebieten werden
derzeit parallel auf Ebene der Europäischen Union erarbeitet, die für
das Fischereimanagement zuständig ist. BMUB www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav*