Eine entsprechende „Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) über die Abgabe der Sorgfaltserklärung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014“ wurde am 9. Mai 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit sind jetzt alle diejenigen, die Forschungsmittel für die Nutzung von genetischen Ressourcen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 fallen, verpflichtet, gegenüber dem BfN eine Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 abzugeben. Gleiches gilt auch für traditionelles Wissen, das sich auf solche genetischen Ressourcen bezieht.
Was müssen Sie beachten?
- Bitte informieren Sie sich rechtzeitig, ob Sie für ihr Forschungsprojekt eine Sorgfaltserklärung vorlegen müssen und welche Unterlagen Sie beibringen müssen.
- Als „Forschungsmittel“ gelten alle zur Durchführung von Forschungstätigkeiten mittels eines Zuschusses geleisteten finanziellen Beiträge aus kommerziellen oder nichtkommerziellen Quellen. Interne Haushaltsmittel privater oder öffentlicher Einrichtungen fallen nicht darunter.
- Die Erklärung soll frühestens nach Eingang der ersten Finanzierungsrate, spätestens bei Projektabschluss abgegeben werden.
- Ein Muster für eine gemäß Artikel 5 Absatz 2 in der Phase der Forschungsfinanzierung zu übermittelnde Sorgfaltserklärung findet sich in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866.
- Die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 schreibt keinen Übermittlungsweg vor. Das BfN empfiehlt jedoch, die Sorgfaltserklärung elektronisch über das Internetportal DECLARE zu übermitteln.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des BfN
Sowie:
Der Text der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
Der Text der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866
Der Text der Allgemeinverordnung des BfN
Zugang zu DECLARE
Handbuch zu DECLARE