Dies sind eine geeignete Berufsausbildung, eine einschlägige Berufserfahrung und eine Kompetenz im Arbeitsschutz. Letztere muss vor allem Kenntnisse (gehandhabte Biostoffe, spezifische Tätigkeiten/Arbeitsverfahren, einschlägige Rechtsgrundlagen etc.) und Fähigkeiten (z.B. zur Bewertung von Tätigkeitsabläufen und Festlegung von Schutzmaßnahmen) umfassen. In diesem Zusammenhang wird auch auf Fortbildungsveranstaltungen eingegangen, die nach § 2 Abs. 11 S. 4 BiostoffV ermöglichen, fehlende oder unzureichende Kenntnisse zu erwerben bzw. aufzufrischen. Die dazu ergangenen TRBA 200 beschreibt entsprechende Inhalte der Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeiter und benannte fachkundige Personen. Bezüglich dieser Fortbildungsveranstaltungen sieht sich der ABAS veranlasst, klarzustellen, dass diese Fortbildungsveranstaltungen den Teilnehmern nicht die „Erlangung der Fachkunde gemäß BiostoffV“ bescheinigen können. Dies erschließt sich bereits angesichts der oben aufgeführten Kriterien. Zur Klarstellung drucken wir deshalb hier den Wortlaut des § 2 Abs. 11 BiostoffV einmal ab:
"(11) Fachkundig im Sinne dieser Verordnung ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung. Die für die Fachkunde erforderlichen Kenntnisse sind durch eine geeignete Berufsausbildung und eine zeitnahe einschlägige berufliche Tätigkeit nachzuweisen. In Abhängigkeit von der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung kann zusätzlich die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erforderlich sein."
Die AGCT stellt deshalb in ihren Fortbildungsveranstaltungen immer klar, dass es um eine Fortbildungsmaßnahme nach § 2 Abs. 11 S. 4 BiostoffV link nach Unten in Verbindung mit der TRBA 200 geht. Insofern können wir uns der Klarstellung des ABAS nur anschließen.
Advo Gen ConsulT (AGCT)