Kleines Glossar der Zuständigkeiten nach dem Gentechnikrecht

  • Gentechnische Arbeiten: Dazu gehören die Erzeugung gentechnisch veränderter Organismen (GVO), deren Verwendung, Lagerung, Zerstörung, Entsorgung oder Transport.
  • Gentechnische Anlagen Gentechnische Anlagen bestehen aus einem oder mehreren Laboratorien und/oder Funktionsräumen, in denen gentechnische Arbeiten im geschlossenen System durchgeführt werden; das Gentechnikrecht unterscheidet zwischen Laboren, Produktionsanlagen, Tierhaltungsräumen und Gewächshäusern. In den gentechnischen Anlagen dürfen nur solche gentechnischen Arbeiten verrichtet werden, welche die Sicherheitsstufe der Anlagengenehmigung nicht überschreiten. Die gentechnischen Anlagen sind mit (bio-) technischen und organisatorischen Mitteln so auszurüsten, dass der Kontakt der verwendeten Organismen mit den Mitarbeitenden und der Umwelt je nach Sicherheitsstufe verhindert oder minimiert wird. (hier die aktuelle Liste der ZKBS von 2010)
  • Betreiber Betreiber von gentechnischen Anlagen gem. § 3 Nr. 9 Gentechnikgesetz (GenTG) sind natürliche oder juristische Personen, die gentechnische Anlagen errichten oder betreiben, gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführen oder Gentechnik-Produkte im Sinne des Gentechnikgesetzes in Verkehr bringen. In der Regel wird der Betreiber durch die juristisch haftende Leitungsperson der Institution vertreten. Der Betreiber kann einen
  • Gentechnikbevollmächtigten bestellen. In Auftrag des Betreibers ist der Gentechnikbevollmächtigte für die Einhaltung der allgemeinen Schutzpflichten und des Arbeitsschutzes gemäß § 8 Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV) zuständig. Insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus GenTG und GenTSV:
  • 1. Durchführung des Genehmigungsverfahrens für die Errichtung von gentechnischen Anlagen,
  • 2. Anmeldung oder Durchführung des Genehmigungsverfahrens gentechnischer Arbeiten
  • 3. Beratung der Projektleiter vor und während der Antragstellung, insbesondere über die technischen Einrichtungen und den späteren Betrieb der Anlagen,
  • 5. Unterstützung der Beauftragten für Biologische Sicherheit (BBA),
  • 6. regelmäßige Überwachungen der gentechnischen Anlagen, wobei die Projektleiter zur Aushändigung aller geforderten Arbeitsunterlagen und Projektbeschreibungen, welche die gentechnischen Anlagen oder Arbeiten betreffen, verpflichtet sind,
  • 8. Unterstützung der Aufsichtsbehörde, bei deren Überwachungen der gentechnischen Anlagen und
  • 9. Erstattung eines schriftlichen Jahresberichts über die von ihm oder ihr getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen gegenüber dem Betreiber.
  • Beauftragter für Biologische Sicherheit Die Aufgaben des Beauftragten für Biologische Sicherheit (BBS) ergeben sich aus § 18 GenTSV. Der Beauftragte für die Biologische Sicherheit ist berechtigt und verpflichtet,
  • 1. die Erfüllung der auf die Sicherheit gentechnischer Arbeiten oder der Freisetzungen bezogenen Aufgaben des Projektleiters zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der gentechnischen Anlage oder der Freisetzungsorte in regelmäßigen Abständen, durch Mitteilung festgestellter Mängel und durch Überprüfung der Beseitigung dieser Mängel,
  • 2. den Betreiber, den Betriebs- oder Personalrat auf dessen Verlangen und die verantwortlichen Personen zu beraten
  • 2a) bei der Risikobewertung gemäß § 6 Abs. 1 Gentechnikgesetz,
  • 2b) bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Einrichtungen, in denen ein Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen erfolgt,
  • 2c) bei der Beschaffung von Einrichtungen und Betriebsmitteln und der Einführung von Verfahren zur Nutzung von gentechnisch veränderten Organismen,
  • 2d) bei der Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen und
  • 2e) vor der Inbetriebnahme von Einrichtungen und Betriebsmitteln und vor der Einführung von Verfahren zur Nutzung von gentechnisch veränderten Organismen.
  • 3. Der Beauftragte für die Biologische Sicherheit erstattet dem Betreiber jährlich einen schriftlichen Bericht über die nach Absatz 1 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.
  • Die gleichzeitige Ausübung einer Projektleiter- und BBS-Tätigkeit im Rahmen desselben gentechnischen Verfahrens ist untersagt. Dem BBS kommt in erster Linie eine beratende und überprüfende Funktion zu, wobei ihm allerdings keine direkte Weisungsbefugnis zugestanden wird. Der Betreiber hat jedoch dafür zu sorgen, daß der BBS seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann. Der BBS kann sich somit bezüglich evtl. Haftungsfragen durch seine überwachende Tätigkeit und ggf. schriftliche Abmahnung entlasten. Er darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
  • Projektleiter und Projektleiterinnen Der Projektleiter führt die unmittelbare Planung, Leitung oder Beaufsichtigung der gentechnischen Arbeit oder der Freisetzung durch. Als Projektleiter gemäß § 3 Nr. 8 GenTG kann nur derjenige tätig sein, der seine Sachkunde in Bezug auf gentechnologisches Arbeiten in der von § 15 GenTSV geforderten Weise nachgewiesen hat. Er ist gemäß § 14 GenTSV verantwortlich:
  • 1. für die Beachtung der Schutzvorschriften der §§ 8 bis 13 sowie der seuchen-, tierseuchen-, tierschutz-, artenschutz- und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften,
  • 2a. dafür, dass die gentechnische Arbeit erst begonnen wird, wenn die Frist gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 5, § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Gentechnikgesetzes abgelaufen ist oder die Zustimmung nach § 12 Abs. 5 des Gentechnikgesetzes oder die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 oder 4, § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 oder 4 des Gentechnikgesetzes vollziehbar ist,
  • 2b. dafür, daß die Freisetzung erst begonnen wird, wenn die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz vollziehbar ist,
  • 3. für die Umsetzung von behördlichen Auflagen und Anordnungen,
  • 4. für die ausreichende Qualifikation und Einweisung der Beschäftigten,
  • 5. für die Durchführung der Unterweisungen für die Beschäftigten gemäß § 12 Abs. 3 sowie die Veranlassung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und jeweils deren Protokollierung sowie die Protokollierung der eventuell auftretenden Unfälle,
  • 6. für die ausführliche Unterrichtung des Beauftragten oder des Ausschusses für die Biologische Sicherheit über die gentechnischen Arbeiten und die nach den §§ 8 bis 13 notwendigen Vorkehrungen oder über die Freisetzung,
  • 7. dafür, daß bei Gefahr für die in § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz genannten Rechtsgüter geeignete Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr unverzüglich getroffen werden,
  • 8. dafür, dem Betreiber unverzüglich jedes Vorkommnis anzuzeigen, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit oder der Freisetzung entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz bezeichneten Rechtsgüter besteht,
  • 9. dafür, daß bei Freisetzungen eine sachkundige Person regelmäßig anwesend und grundsätzlich verfügbar ist.
  • Die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen wird sowohl durch Bußgeldtatbestände als auch durch Straftatbestände sanktioniert. Die Weiterdelegation von Aufgaben, die aus den hier übertragenen Pflichten erwächst, ist zulässig, die Verantwortung für die Wahrnehmung der Pflichten verbleibt jedoch beim Projektleiter.
  • §15 GenTSV-Kurs Lerninhalte
  • Die staatlich anerkannte Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GenTSV für Projektleiter und Beauftragte für Biologische Sicherheit in gentechnischen Anlagen sollte frühestens Masterstudierenden, besser noch Doktoranden angeboten werden, da i.d.R. erst dann der Perspektivenwechsel vom Lernenden zum Labor-Verantwortlichen erfolgt.
  • Weitere Informationen z.B. bei advogenconsult.de

 

 
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