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Selbständigkeit mit Gewerbe oder im Freien Beruf

Wer sich selbstständig machen will oder nebenher noch eine selbständige Tätigkeit ausführen möchte, denkt häufig über die Anmeldung eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit nach.
Im Gegensatz zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit, die mit einer formalen Gewerbeanmeldung verbunden ist, ist die Aufnahme einer Tätigkeit im Freien Beruf nicht anmeldepflichtig. Es ist in der Regel nur beim für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen Finanzamt eine Steuernummer zu beantragen und ggf. Mehrwertsteuer zu entrichten.
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind gemäß §18 Einkommensteuergesetz zu erklären und zu versteuern; siehe (http://bundesrecht.juris.de/estg__18.html)
Für grenzüberschreitende steuerpflichtige Leistungen ist eine internationale Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IDNr.) erforderlich. Diese kann formlos beim zuständigen Finanzamt oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (Referat St I 3 - Dienstsitz Saarlouis, Ahornweg 1-3, 66740 Saarlouis) beantragt werden.

Merkmale, die für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen [exemplarische Aufzählung!]
    • Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers, wann und wie viel Betriebsmittel/Transportmittel/Produktionsmittel angeschafft werden und wie die Anschaffung finanziert wird.
    • Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers über die Zahlweise der Kunden (z.B. sofortiger Bareinzug, Stundungsmöglichkeiten usw.).
    • Entscheidungsspielraum des Auftragnehmers bezüglich der Preiskalkulation, außer bei verbindlichen Honorarordnungen
    • Der Auftragnehmer ist im Einsatz von Hilfskräften frei.
    • Der Auftragnehmer beschäftigt noch weitere Mitarbeiter
    • Beim Auftragnehmer sind eigene Betriebsmittel (z.B. Geräte, Fahrzeuge, etc.) vorhanden.
    • Der Auftragnehmer setzt eigenes Betriebskapital ein.
    • Dem Auftragnehmer ist eigene Kundenakquisition erlaubt.
    • Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber, in der Regel auch wenn der Auftraggeber von einem Kunden in Anspruch genommen wird.
    • Der Auftragnehmer macht seine Tätigkeit öffentlich (z. B. Telefonbucheintrag, Brancheneinträge)
    • Der Auftragnehmer hat eigene Werbungsmöglichkeiten, außer bei einem etwaigen Werbeverbot gewisser Freier Berufe
    • Der Auftragnehmer führt eine entsprechende Berufsbezeichnung bzw. verfügt über entsprechende berufliche Qualifikationen und Zulassungen
    • Der Auftragnehmer unterhält eigene Geschäftsräume (wenn er nicht ein "Home-Office" betreibt)
    • Der Auftragnehmer führt eigene Geschäftsbücher und verwendet einen eigenen Briefkopf
    • Der Auftragnehmer zahlt Umsatz- und Einkommensteuer und seine Kranken- und Altersvorsorge selbst
    • Der Auftragnehmer ist von der Sozialversicherungspflicht befreit
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen, wobei alle Umstände des Einzelfalles entsprechend zu berücksichtigen sind.


Berufsgenossenschaft (BG)

Sobald Mitarbeiter angestellt werden (gilt auch für 400€-Jobs), müssen diese bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (meist Verwaltungs-BG) angemeldet und versichert werden.
Dies gilt jedoch nicht für den selbständigen Freiberufler, die sich jedoch bei der BG freiwillig versichern kann.
In der Regel ist – bereits ab 1. Arbeitnehmer - auch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen und ein betriebsärztlicher Dienst zu beauftragen. Auskünfte hierzu gibt die zuständige BG.


Geschäftsbriefe
Seit 1.1.2007 gibt es verbindliche Regeln, was in einem Geschäftsbrief mindestens an Absender- und Geschäftsdaten stehen muss.
Auch E-Mails gehören zu Geschäftsbriefen!
Bei Nichteinhaltung dieser Regeln drohen teure Abmahnungen.
Dies gilt selbstverständlich auch für Angebote und Rechnungen.


“Firmen”-Namen und Markennamen
Wer als Freiberufler unter einem Büro- oder “Firmennamen”, also einem Kunstnamen oder einem Namen für eine Dienstleistung auftreten will, sollte zuerst überprüfen, ob der beabsichtigte Name bereits existiert oder geschützt ist. Dann ist sicherzustellen, dass eine Verwechslungsgefahr mit rechtlich definierten Gesellschaftsformen (z. B. GmbH, AG. etc.) ausgeschlossen ist. Im Zweifelsfall ist rechtlicher Rat einzuholen.
Ebenso ist zu bedenken, dass unter Umständen die bewusst gesuchte Nähe zu gewerblichen Strukturen den Status der Freiberuflichkeit gefährden kann. Daher ist in den Freien Berufen die Nennung des Namens und Vornamens und ggf. des Titels als Zusatz üblich.
Bei der Anmeldung eines Markennamens ist ein Patentanwalt unerlässlich.

 

 
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