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Definition der Freiberuflichkeit

Der Begriff der "Freiberuflichkeit" wird umgangssprachlich häufig missverständlich benutzt. Der Begriff bedeutet nicht "freie Mitarbeit" in jeder denkbaren Art gewerblicher freier Mitarbeit durch selbständige oder scheinselbständige Kräfte, sondern kennzeichnet in erster Linie die Tätigkeit in einem sogenannten "Freien Beruf" analog dem Berufsbild der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, etc.; (sogenannte Katalogberufe gem. § 18 EStG bzw. § 1 PartGG; siehe unten (PartGG mit Link nach unten).

Als Freier Beruf werden berufliche Tätigkeiten bezeichnet, welche (nach heutigem deutschen Recht) nicht der Gewerbeordnung <http://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbeordnung> unterliegen und gemäß § 18 EStG und § 1 PartGG <http://de.wikipedia.org/wiki/Partnerschaftsgesellschaftsgesetz> selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische oder (sehr) ähnlich gelagerte Tätigkeiten betreffen.

Der "Freie Beruf" wird in der Regel auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung ausgeübt und ist gekennzeichnet durch die persönliche (mindestens jedoch persönlich verantwortliche) und fachlich unabhängige Erbringung der Leistung nach bestem Wissen und Gewissen und allein im Interesse des Auftraggebers bzw. der Allgemeinheit.
Die hohe Professionalität und Qualität auf der Basis einer gründlichen Ausbildung und die persönliche Integrität und fachliche Unabhängigkeit sind wesentliche Merkmale des Freien Berufes. Auch das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Freiberufler und Auftraggeber ist und bleibt ein Wesensmerkmal des Freien Berufs. Dieses Vertrauensverhältnis wird insbes. durch die besondere Verschwiegenheitsverpflichtung der Freien Berufe untermauert.
Die in der Regel geistig/wissenschaftliche/ideelle Leistung wird unter hoher beruflicher Qualität und vor allem eigenverantwortlich erbracht. Letzteres bedeutet, ohne gewerbliche Haftungsbeschränkung (also persönliche und damit unbegrenzte Haftung). Ein Angehöriger eines Freien Berufs ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Der Status der Freiberuflichkeit ist gefährdet bzw. kann ganz entfallen, wenn ein Freiberufler in größerem Umfang oder vornehmlich gewerbliche Leistungen vollbringt, oder die Eigenverantwortlichkeit reduziert.

Die Institutionen der Freien Berufe (Kammern, Verbände) unterscheiden derzeit zwischen
"freiberuflich tätig" (z. B. jeder – auch angestellte - Arzt, da "Katalogberuf" gem.§18 EinkStG) und
"freiberuflich selbständig" tätig.

 

 
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