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Wirtschaftliche Bedeutung und Honorare

Wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung der freien Berufe

In Deutschland gibt es nach Stand vom 01.01.2006 etwa 1 Million Freiberufler, von denen ca. 906.000 selbständig sind. Diese beschäftigen rund 2,8 Millionen Mitarbeiter und 141.000 Auszubildende (Schätzung des IFB Erlangen; siehe unten), Die Freien Berufe erwirtschaften etwa 9 % des Bruttoinlandproduktes (BIP). Die wirtschaftliche Bedeutung ist daher mit der des Handwerks oder der anderer Sektoren des Mittelstandes durchaus vergleichbar.
Die gesellschaftliche Bedeutung der Freien Berufe liegt einerseits in der vielfältigen Verpflichtung zum Dienst an der Allgemeinheit (Rechtsberatung, Heilfürsorge, etc.) und andererseits an dem hohen Rechtsgut der “freien Arztwahl” oder “freien Rechtsanwaltswahl” in einer Freien Gesellschaft.

Honorare in den Freien Berufen

In den Freien Berufen gibt es vielfach historisch gewachsene Honorarordnungen (z. B: HOAI – eine gesetzlich geregelte Honorarordung für Architekten und Ingenieure). Diese Honorarordnungen, die ursprünglich erlassen wurden, um mittels auskömmlichen Honoraren die Unabhängigkeit und Qualität von Dienstleistungen zu sichern, standen in den letzten Jahren immer wieder auf dem Prüfstand der EU. Sie wurden oft als verbraucherfeindlich oder gar als Kartell erachtet. Erst nach langen Verhandlungen gelang es, den deutschen Freiberuflern, die EU zu überzeugen, dass die bestehenden Honorarordnungen mehr dem Verbraucherschutz dienen, als dass sie die Marktwirtschaft behindern.

Neue Honorarordnungen zu erstellen, war daher lange Zeit unmöglich, ist es ist derzeit immer noch äußerst schwierig.
Es gibt daher - aus kartellrechtlichen Gründen - keine verbindlichen Honorare oder gar eine Honorarordnung für Freiberufler in der Biologie.
Selbst die Festlegung von sog. Mindeststandards für die zu erbringenden Leistungen ist aus kartellrechtlicher Sicht schwierig, aber unter gewissen Voraussetzungen durchaus möglich. Mindeststandards geben in der Regel den Auftraggebern Anhaltspunkte zur Kalkulation des vom Auftragnehmer zu erbringenden Aufwands.
Unter Umständen können bei der Honorarkalkulation bestehende Honorarordnungen (z. B. HOAI, ZSEG, etc.) zum Vergleich herangezogen werden. Nur wenn die Leistungserbringung explizit in der Honorarordnung genannt ist, ist diese verbindlich anzuwenden (z. T. die HOAI bei bestimmten Ingenieursleistungen; i. d. R. das Justizentschädigungsgesetz (JEG) für Sachverständigenleistungen).

Honorarordnungen ersetzen jedoch nie die betriebswirtschaftlich notwendige Kalkulation der Gestehungskosten einer Leistung und der Ermittlung des erforderlichen unternehmerischen Gewinns. Dies ist letztendlich jedermanns eigene Aufgabe, um sicherzustellen, dass die ausgeübte Tätigkeit tatsächlich wirtschaftlich tragfähig ist.

 

 
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