Das UN-Übereinkommen über biologische Vielfalt (CBD)
Das 1992 beschlossene UN-Abkommen hat drei übergeordnete Ziele:
1) Erhaltung der biologischen Vielfalt. Bis 2010 soll die gegenwärtige Rate des Verlustes an biologischer Vielfalt signifikant sinken.
2) nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt und ihrer Bestandteile und
3) gerechte Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung genetischer Ressourcen.
Um die beiden ersten Ziele zu erreichen, verpflichtet die CBD die Vertragsparteien zur Erhaltung aller Bereiche der biologischen Vielfalt. Dies gilt sowohl in ihrem Lebensraum als auch unterstützend außerhalb davon, beispielsweise in Zoos und Herbarien.
Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei sind am Prinzip der Nachhaltigkeit auszurichten. Forschung und Ausbildung sowie Öffentlichkeitsarbeit sollen die Umsetzung des Übereinkommens fördern. Umweltverträglichkeitsprüfungen sollen sicherstellen, dass die negativen Auswirkungen von Vorhaben auf die biologische Vielfalt möglichst gering bleiben. Zudem verpflichtet die Konvention dazu, positive Anreize zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt zu entwickeln.
Pflanzen und Tiere werden landwirtschaftlich oder pharmazeutisch genutzt. Um die Vorteile daraus fair auszugleichen, sollen die Herkunftsländer der jeweiligen genetischen Ressource für die Gewährung des Zugangs dazu angemessen an den Nutzungs-Gewinnen beteiligt werden.
Der Wortlaut der Konvention in deutscher Übersetzung
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