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Berufshaftpflichtversicherungspflicht und EU-Dienstleistungsrichtlinie

Sowohl im nationalen als auch im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr stellt sich unter Geltung der DienstleistungsRL die Frage, ob eine Berufshaftpflichtersicherung gefordert werden kann.
(Näheres zur Dienstleistungsrichtlinie unter: www.dienstleistungsrichtlinie.de).

Eine Berufshaftpflichtversicherung ist in den Freien Berufen teilweise Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung. Im Übrigen ist in der Regel in den Berufsordnungen der verkammerten Freien Berufe vorgesehen, eine Berufshaftpflichtversicherung (“in ausreichendem Umfang“) abzuschließen. Teilweise ist auch gesetzlich verankert, in welcher Höhe Mindestdeckungssummen (entweder bezogen auf den einzelnen Freiberufler oder auch “nur“ bezogen auf Freiberuflergesellschaften) vorzuweisen sind.
 
Der BUNDESVERBAND FREIER BERUFE (BFB), in dem der VBIO seit 1991 Mitglied ist, hat 2009 in einer internen Synopse den Sachstand zur Berufshaftpflichtversicherungspflicht in den Freien Berufen durchgeführt.
In der Synopse wurde festgestellt:
 

Für Biologen besteht derzeit keine berufsrechtliche Pflicht in dieser Hinsicht bzw. auch keine gesetzlich verankerte Berufsaufsicht.
In Teilbereichen wird jedoch eine Berufshaftpflichtversicherung aus anderen Rechtsgründen verlangt.
 
Den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung sieht aber in der Regel jede öffentliche Ausschreibung vor.
Bieter sind hier spätestens im Auftragsfall nachweispflichtig. Die Höhe der Versicherungssumme ist unterschiedlich, i. d. Regel sind 3 Mio Euro für Sach- und Personnenschäden üblich.
Bei öffentlichen Aufträgen kann ggf. auch ein bereits erteilter Auftrag mit Schadenersatzpflicht entzogen werden.
 
- Im Laborbereich oder in Tätigkeitsbereichen mit höheren Risiken können Schadenshaftpflichtversicherungen (z.B. im Baubereich eine Umwelthaftpflichtversicherung für Schäden an Natur und Umwelt) von Auftraggebern oder ggf. von Behörden/Institutionen im Zulassungsverfahren gefordert werden.
 
- In einigen Tätigkeitsbereichen (z. B. Sachverständigenwesen) können landes- oder bundesgesetzliche Regeln den Abschluss bzw. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (ggf. in bestimmter Höhe) als Zulassungsvoraussetzung fordern; ggf. kann bei fehlendem Nachweis die Zulassung verweigert oder entzogen werden.
 
- Bei Verfahren zu Qualitätsmanagement/Qualitätssicherung (z.B. EN 17025 - Analytische QS) können ausreichende Versicherungen eine Grundvoraussetzung zur Zertifizierung/Akkreditierung sein.
   
Die Akkreditierung zum EurProBiol, ein Titel, der von der European Countries Biologists Association (ECBA) vergeben wird, erfordert im persönlich zu unterzeichnenden Code of Conduct der ECBA für niedergelassene Freiberufler die freiwillige Selbstverpflichtung zum Abschluss geeigneter und ausreichender Versicherungen. Im Beschwerdefall kann der EurProBiol-Titel von der ECBA innerhalb der Laufzeit von je 3 Jahren aberkannt werden.

Der Referent Freie Berufe des VBIO hatte in den vergangenen Jahren immer wieder mit Versicherern Rahmenverträge vereinbart. Aufgrund der geringen Nachfrage bzw. der häufig erforderlichen individuellen Anpassung können derzeit keine Rahmenverträge mehr angeboten werden. Allerdings bestehen nach wie vor sehr gute Kontakte zu den einschlägigen Versicherern, sodass bei Fragen eine Weitervermittlung an kompetente Ansprechpartner möglich ist.

 

 
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